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§ 115 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 115 Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen



(1) Ein Besatzungsmitglied, das einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt und dadurch Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Verursacht der Täter die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe im Falle des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Anordnung dazu dienen soll,

drohende Gefahr für Menschen, für ein Schiff oder dessen Ladung abzuwenden,

einen unverhältnismäßig großen Schaden zu vermeiden,

schwere Störungen des Schiffsbetriebs zu verhindern,

öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen oder

Sicherheit oder Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten.

(5) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Anordnung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die Anordnung sei rechtmäßig.

(6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Begehung der Tat irrig an, die Anordnung sei nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungsmitglied den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, der vermeintlich rechtswidrigen Anordnung nachzukommen, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.



 

Zitierungen von § 115 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 116 SeemG Widerstand
... ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend zum ...
§ 117 SeemG Mißbrauch der Anordnungsbefugnis
... Vorgesetzter, der seine Befugnis, Anordnungen der in § 115 Abs. 4 bezeichneten Art zu treffen, zu rechtswidrigen Anordnungen oder Zumutungen gröblich ...
§ 124 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds
...  einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt, wenn die Anordnung den in § 115 Abs. 4 bezeichneten Zwecken dienen soll und rechtmäßig ergangen ist, 3.  ...
§ 130 SeemG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in § 7 genannten Personen
... Strafdrohungen der §§ 115 und 116 und die Bußgelddrohung des § 124 gelten auch für die in § 7 genannten ...
§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...