(1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) §
115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Durchführung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen sind.