(1) Der Kapitän ist verpflichtet, eine Musterung zu veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§
3) oder eine sonstige Person (§
7) den Dienst an Bord antritt (Anmusterung) oder beendet (Abmusterung) oder wenn sich die Dienststellung eines Besatzungsmitglieds nicht nur vorübergehend ändert (Ummusterung).
(2) Der Kapitän hat die An- und die Ummusterung vor dem Beginn oder der Fortsetzung der Reise und die Abmusterung unverzüglich zu veranlassen, wenn dadurch nicht die Reise unzumutbar verzögert wird oder nicht sonstige Hindernisse entgegenstehen. Unterbleibt die rechtzeitige Musterung, so hat der Kapitän die Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen; die Musterung ist unverzüglich nachzuholen. Kann die Musterung nicht mehr nachgeholt werden, so hat der Kapitän den Sachverhalt dem Seemannsamt anzuzeigen, das zuerst angegangen werden kann. Das Seemannsamt hat einen Vermerk hierüber in die Musterrolle und die Seefahrtbücher der beteiligten Besatzungsmitglieder einzutragen.
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460