(1) Bei der Musterung müssen der Kapitän oder ein bevollmächtigter Vertreter des Kapitäns oder des Reeders sowie die zu musternden Personen anwesend sein. In Ausnahmefällen kann das Seemannsamt auf die Anwesenheit der zu musternden Personen verzichten.
(2) Die zu musternden Personen haben ihr Seefahrtbuch vorzulegen. Die Tatsache der Musterung ist im Seefahrtbuch zu vermerken.
(3) Außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes kann das Seemannsamt in besonderen Fällen auf die Vorlage des Seefahrtbuchs verzichten. In diesen Fällen kann auf Antrag bei der nächsten Musterung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes der Musterungsvermerk nachgeholt werden.