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§ 17 - Signaturgesetz (SigG)

Artikel 1 G. v. 16.05.2001 BGBl. I S. 876; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 17 Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung der Signaturschlüssel schützen. Werden die Signaturschlüssel auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit selbst erzeugt, so gilt Absatz 3 Nr. 1 entsprechend.

(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten sich die Signatur bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die feststellen lassen,

1.
auf welche Daten sich die Signatur bezieht,

2.
ob die signierten Daten unverändert sind,

3.
welchem Signaturschlüssel-Inhaber die Signatur zuzuordnen ist,

4.
welche Inhalte das qualifizierte Zertifikat, auf dem die Signatur beruht, und zugehörige qualifizierte Attribut-Zertifikate aufweisen und

5.
zu welchem Ergebnis die Nachprüfung von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 geführt hat.

Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf auch den Inhalt der zu signierenden oder signierten Daten hinreichend erkennen lassen. Die Signaturschlüssel-Inhaber sollen solche Signaturanwendungskomponenten einsetzen oder andere geeignete Maßnahmen zur Sicherheit qualifizierter elektronischer Signaturen treffen.

(3) Die technischen Komponenten für Zertifizierungsdienste müssen Vorkehrungen enthalten, um

1.
bei Erzeugung und Übertragung von Signaturschlüsseln die Einmaligkeit und Geheimhaltung der Signaturschlüssel zu gewährleisten und eine Speicherung außerhalb der sicheren Signaturerstellungseinheit auszuschließen,

2.
qualifizierte Zertifikate, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, vor unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen sowie

3.
bei Erzeugung qualifizierter Zeitstempel Fälschungen und Verfälschungen auszuschließen.

(4) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 sowie der Rechtsverordnung nach § 24 ist durch eine Stelle nach § 18 zu bestätigen. Zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 2 und 3 genügt eine Erklärung durch den Hersteller des Produkts für qualifizierte elektronische Signaturen. Der Hersteller hat spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts eine Ausfertigung seiner Erklärung in schriftlicher Form bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu hinterlegen. Herstellererklärungen, die den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 entsprechen, werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht.


Text in der Fassung des Artikels 4 Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) G. v. 26. Februar 2007 BGBl. I S. 179 m.W.v. 1. März 2007

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Frühere Fassungen von § 17 SigG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 4 Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)
vom 26.02.2007 BGBl. I S. 179

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 SigG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SigG Begriffsbestimmungen
... und Anwendung des jeweiligen Signaturschlüssels, die mindestens die Anforderungen nach § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung ... der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung ...
§ 5 SigG Vergabe von qualifizierten Zertifikaten
... Signaturen, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen, einzusetzen. ...
§ 15 SigG Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern
... qualifizierte elektronische Signaturen muss die Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Abs. 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach § 24 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ...
§ 18 SigG Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen (vom 28.12.2009)
... eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 ...
§ 24 SigG Rechtsverordnung
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die ... näheren Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 1 bis 3 sowie die Prüfung dieser Produkte und die Bestätigung, dass die ... dieser Produkte und die Bestätigung, dass die Anforderungen erfüllt sind, nach § 17 Abs. 4 und § 15 Abs. 7, 6. die Einzelheiten des Verfahrens der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 17 VDG Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
... berücksichtigen sind (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 42). (3) Eine Stelle, die nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Signaturgesetzes in Verbindung mit § 18 des Signaturgesetzes anerkannt wurde, nimmt hinsichtlich der von ihr ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)
G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Artikel 4 ElGVG Änderung des Signaturgesetzes
... 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. In § 3, § 17 Abs. 4 Satz 3 und § 17 Abs. 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter ... 1970), wird wie folgt geändert: 1. In § 3, § 17 Abs. 4 Satz 3 und § 17 Abs. 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für ... Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Angaben ... und Eisenbahnen" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Angaben „§ 5 Abs. 1 Satz ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 2 SigV Inhalt des Sicherheitskonzepts
... für qualifizierte elektronische Signaturen mit Herstellererklärungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 oder Bestätigungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 15 Abs. 7 Satz ... mit Herstellererklärungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 oder Bestätigungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Signaturgesetzes, 3.  ...
§ 5 SigV Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters (vom 23.11.2010)
... einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter unter Nutzung von technischen Komponenten nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes erzeugt und auf sichere Signaturerstellungseinheiten ...
§ 15 SigV Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen (vom 23.11.2010)
... Sichere Signaturerstellungseinheiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass der Signaturschlüssel ... Übertragung von Signaturschlüsseln erforderlichen technischen Komponenten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass aus ... nicht dupliziert werden können. (2) Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass 1. bei der Erzeugung ... Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren. (3) Technische Komponenten nach § 17 Abs. 3 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass die Sperrung eines qualifizierten ... qualifizierte Zertifikate dürfen nicht öffentlich abrufbar sein. Im Falle des § 17 Abs. 3 Nr. 3 des Signaturgesetzes muss gewährleistet sein, dass die zum Zeitpunkt der ... für den Nutzer erkennbar werden. (5) Eine Herstellererklärung nach § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes muss 1. den Aussteller und das Produkt genau bezeichnen ... Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Produkten nach § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes sind die Vorgaben des Abschnitts II der Anlage 1 zu dieser ...
§ 16 SigV Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen (vom 24.12.2009)
... Anerkennung als Bestätigungsstelle für Tätigkeiten nach § 15 Abs. 7 und § 17 Abs. 4 Satz 1 des Signaturgesetzes muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ...
Anlage 1 SigV (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen
... qualifizierte elektronische Signaturen nach Maßgabe des § 15 Abs. 7 und des § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes hat nach den "Gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und ... elektronische Signaturen ist anzugeben, a) für welche Anforderungen nach § 17 des Signaturgesetzes und nach § 15 dieser Verordnung die Bestätigung gilt und unter ... II. Zu § 15 Abs. 5 dieser Verordnung und nach § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes (nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes angezeigte ... kommen, die den Normen nach § 15 Abs. 6 entsprechen, - Produkte nach § 17 Abs. 2 und 3 Nr. 2 und 3 des Signaturgesetzes (bzw. nach Abschnitt I Nr. 1.1 Buchstabe c und d) ... Einsatz kommen, bei denen anstelle der Bestätigung eine Herstellererklärung nach § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes ...
Anlage 2 SigV (zu § 12) Gebühren (vom 15.08.2013)
... § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes 2.500 11 c) § 17 Abs. 3 des Signaturgesetzes 1.000 Ablehnung eines Antrages ... § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes 2.500 14 c) § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes 1.000 15 Vollständige oder ...


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