(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:
- 1.
- Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach § 15 und der Rechtsverordnung nach § 24,
- 2.
- Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3,
- 3.
- Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 und der Rechtsverordnung nach § 24,
- 4.
- Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechtsverordnung nach § 24.
Gebühren und Auslagen werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Satz 1 werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.
(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die den Betrieb nach §
4 Abs. 3 angezeigt haben, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach §
19 Abs. 6 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach §
15 Abs. 1 akkreditiert sind, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach §
16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... ersetzt. b) Die Wörter „Kosten für Amtshandlungen nach § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes" werden durch die Wörter „Gebühren für ... „Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes" ersetzt. c) In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 13 SigV Festsetzung und Erhebung von Beiträgen ... Die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signaturgesetzes berechnen sich nach dem hierfür erforderlichen Personal- ... von Investitionsgütern festgelegt. (3) Für die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2, mit Ausnahme ... zu führen sind, zugeordnet. (4) Die Beitragspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signaturgesetzes beginnt mit dem Monat der Anzeige nach § 4 Abs. 3 des ... dem Monat der Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes, die Beitragspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes mit dem Monat der Akkreditierung. Die Beitragspflicht endet mit ...