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§ 70 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 70 Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA


§ 70 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt sind, folgende Adressenausfallrisikopositionen ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausnehmen und nach dem KSA behandeln:

1.
Adressenausfallrisikopositionen, deren Erfüllung geschuldet wird

a)
von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder einer Verwaltungseinrichtung, die ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland, ihren Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden untersteht und deren Aufgaben wahrnimmt,

b)
von einem ausschließlich von einer oder mehreren der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragenen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland, für dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen eine der ausdrücklichen Gewährleistung gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer ihrer Träger besteht oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht,

c)
von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d)
von einer nicht unter Buchstabe c fallenden Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungseinrichtung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, und sich das Risiko von Forderungen gegenüber dem Schuldner aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht von dem Risiko von Forderungen gegenüber diesem Staat unterscheidet,

sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26 Nummer 1 oder Nummer 2 für entsprechende KSA-Positionen, deren Erfüllung im Falle der Buchstaben a und b von der Bundesrepublik Deutschland und im Falle der Buchstaben c und d von dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet wird, 0 Prozent beträgt,

2.
Beteiligungspositionen, wenn eine Forderung gegenüber demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würde,

3.
Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, wenn

a)
die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und

b)
es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,

4.
Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 25 Abs. 3 Nr. 6,

5.
Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, wenn

a)
die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und

b)
es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,

6.
Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

7.
Positionen, die zu einem auslaufenden Geschäftsbereich des Instituts oder zum ausnahmefähigen Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs des Instituts gehören,

8.
Beteiligungspositionen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Programms für die besondere Förderung bestimmter Wirtschaftszweige eingegangen wurden, das einer staatlichen Überwachung und Anlagebeschränkungen unterliegt, wenn die Summe ihrer Buchwerte 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts nicht übersteigt,

9.
Beteiligungspositionen, einschließlich der nach § 83 Absatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuften Teile von Investmentanteilen, wenn die Summe ihrer Buchwerte, ausgenommen der Beteiligungspositionen nach Nummer 8, im Durchschnitt über den vergangenen Einjahreszeitraum betrachtet,

a)
5 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt, wenn sich die Beteiligungspositionen auf weniger als zehn Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen beziehen,

b)
sonst 10 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt,

10.
Positionen, die durch einen der in § 164 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b genannten Garantiegeber gewährleistet oder rückgewährleistet sind, wenn diese Garantie die Voraussetzungen nach § 164 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 erfüllt, und

11.
Adressenausfallrisikopositionen mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs. 3.

2Für die Berechnung der in Satz 1 Nr. 8 und 9 genannten Summen dürfen Institute entsprechend § 103 saldierende Effekte nach Art der Bildung von IRBA-Nettobeteiligungspositionen berücksichtigen. 3Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, insgesamt nicht größer als 40 ist. 4Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, ohne die Schuldner der Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 6, insgesamt nicht größer als 40 ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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Frühere Fassungen von § 70 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 70 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 13 SolvV Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2010)
... nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes auf solche Beteiligungen, die weder nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 noch nach § 338 Abs. 4 von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... Die Nutzung des IRBA bedarf der Zulassung durch die Bundesanstalt nach den §§ 58 bis 70. (2) Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den ...
§ 67 SolvV Abdeckungsgrad (vom 31.12.2011)
... außer denjenigen, die 1. nach der Entscheidung des Instituts nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, 2. ... nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes berücksichtigen, die es nach § 70 Satz 1 Nr. 6 von der Anwendung des IRBA ausnimmt und nach dem KSA behandelt, wenn das Institut ...
§ 71 SolvV IRBA-Positionen (vom 31.12.2010)
... muss für sämtliche Beteiligungspositionen nach § 78, soweit diese nicht nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 ohne zeitliche Beschränkung oder nach § 338 Abs. 4 ...
§ 180 SolvV Methodenwahl für finanzielle Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, die einfache Methode ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
§ 338 SolvV Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung (vom 31.12.2010)
... vor dem 1. Januar 2008 gehalten werden, zusätzlich zu den Beteiligungspositionen nach § 70 Satz 1 Nr. 8 und 9 von der Anwendung des IRBA ausnehmen. Die nach Satz 1 ausgenommene ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht," eingefügt. 26. § 70 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, die einfache Methode ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Wörter „, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind" gestrichen. bb) In Nummer ...


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