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§ 22 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 22 Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien



Wenn ein Institut für eine Immobilie einen Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Zwecke der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden will, die dafür strenge Vorgaben in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bemessung des Beleihungswerts erfordert, muss der Beleihungswert

1.
nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt worden sein,

2.
nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt worden sein,

3.
sich auf eine Immobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beziehen und auf Grundlage von in diesem Staat gültigen strengen Vorgaben in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermittelt worden sein, die die Bundesanstalt als mit der Beleihungswertermittlungsverordnung gleichwertig anerkannt hat,

4.
ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert sein, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.



 

Zitierungen von § 22 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 25.09.2021)
... Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. ...
§ 38 SolvV Übergangsvorschriften (vom 28.02.2019)
...  § 22 Nummer 4 ist ab dem Tag, ab dem der Technische Regulierungsstandard nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV)
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 110, 1165
§ 2 FinStabDEV Begriffsbestimmungen (vom 03.02.2021)
... für Wohnimmobilien; 31. Beleihungswert: den aktuellen Wert der Immobilie, der nach § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt wird; 32. Ersterwerber: einen Darlehensnehmer, an den bisher noch ...

Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106
§ 3 WohnImRiV Weitere Begriffsbestimmungen und Wertfestlegung bei einschränkenden Maßnahmen
... 3 des Kreditwesengesetzes ist der aktuelle Wert der Wohnimmobilie, der nach den Anforderungen des § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
Artikel 1 3. SolvVÄndV
...  2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. ...