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§ 217 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung *)



(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.


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Anm. d. Red.: Die Vorschrift ist gemäß Urteil des BVerfG und B. v. 10. März 2020 (BGBl. I S. 525) nichtig.





 

Frühere Fassungen von § 217 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.02.2020 (19.03.2020)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 2347/15 u. a. - (zu § 217 des Strafgesetzbuches)
vom 10.03.2020 BGBl. I S. 525
aktuell vorher 10.12.2015Artikel 1 Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2177
aktuellvor 10.12.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 217 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 217 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 171b GVG (vom 01.01.2021)
... (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 255a StPO Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung (vom 01.01.2021)
... (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 2347/15 u. a. - (zu § 217 des Strafgesetzbuches)
B. v. 10.03.2020 BGBl. I S. 525
Entscheidung BVerfGE20200226
... 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 2 StORMG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... (§§ 174 bis 184g des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des ...

Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2177
Artikel 1 FöSuStrG Änderung des Strafgesetzbuchs
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: „§ 217 Geschäftsmäßige Förderung ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: „§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung". 2. § ... Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung". 2. § 217 wird wie folgt gefasst: „§ 217 Geschäftsmäßige ... 2. § 217 wird wie folgt gefasst: „§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (1) Wer in der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Straffreiheitsgesetz 1970
G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 2 StrFrhG 1970 Rahmen der Straffreiheit
...  1. bei Verbrechen und Vergehen a) wider das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), b) der schweren Körperverletzung und der ...