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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 45 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 45 Höhe der Kapitalabfindung



(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehalts und 2.455 Euro jährlich nicht übersteigen.

(2) 1Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. 2Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrundeliegenden Jahresbetrages gezahlt.



 

Zitierungen von § 45 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 SVG Rückzahlung
... verwendet worden ist oder 2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 45 Absatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod der oder des Berechtigten ... erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 45 bis 49 anzuwenden; wird sie oder er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist sie oder ...