(1) Erscheint der Antragsteller nicht zur mündlichen Verhandlung, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Er kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen; die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind entsprechend anzuwenden.
(2) Erscheint der Antragsgegner nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann die Schiedsstelle nach Lage der Akten entscheiden.
(3) Unentschuldigt ausgebliebene Beteiligte haben die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen.
(4) Die Beteiligten sind in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen.