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§ 13 - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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§ 13 Haftung bei fehlerhaftem Prospekt



(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.
bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich;

2.
§ 44 Abs. 3 des Börsengesetzes ist auf Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden;

3.
bei Angaben in einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 sind die §§ 44 und 45 des Börsengesetzes unbeschadet der Nummern 1 und 2 darüber hinaus mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
an die Stelle des Wertpapiers tritt die Vermögensanlage,

b)
an die Stelle der Beschränkung des Erwerbspreises auf den Ausgabepreis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Börsengesetzes tritt der erste Erwerbspreis,

c)
§ 44 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 5 des Börsengesetzes finden keine Anwendung und

d)
an die Stelle des Börsenpreises in § 45 Abs. 2 Nr. 2 tritt der Erwerbspreis.

(2) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 13 Verkaufsprospektgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VerkProspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkProspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 VerkProspG Übergangsvorschriften
... die vor dem 1. April 1998 im Inland veröffentlicht worden sind, sind § 13 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) und die Vorschriften der ... bis 30. Juni 2006 weiterhin Anwendung. Auf die Verkaufsprospekte im Sinne des Satzes 3 sind § 13 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung und die Vorschriften der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 7 KapMuGEinfG Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
... Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. In § 13a Abs. 7 wird die Angabe „§ 13 Abs. ... § 13 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. In § 13a Abs. 7 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2" durch die Angabe „§ 32b der Zivilprozessordnung" ersetzt.  ...