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§ 59 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 59 Kürzung der Dienstbezüge



Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

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Zitierungen von § 59 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 WDO Kürzung des Ruhegehalts (vom 09.08.2008)
... Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und ...
§ 67 WDO Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (vom 04.09.2013)
... des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 59 entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt ...
 
Zitat in folgenden Normen

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind 1. das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die ...

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind 1. das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, ... der Auslandsverwendungszuschlag. (2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind 1. für Reservistendienst Leistende ...