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Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Kapitel 1 Organisation

§ 1 Zollfahndungsdienst



1Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. 2Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.


§ 2 Zentralstelle



Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentralstellen der Zollverwaltung für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen.


Kapitel 2 Aufgaben

§ 3 Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle



(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung

1.
bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,

2.
bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben, und

3.
durch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risikomanagements nach Absatz 2.

(2) 1Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung. 2Darüber hinaus nimmt das Zollkriminalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes, ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, wahr. 3Die Aufgaben des Risikomanagements umfassen insbesondere:

1.
das Erheben von Informationen und Daten aus dem Bereich

a)
des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs sowie

b)
der Verbrauch- und Verkehrsteuern,

2.
die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 erhobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowie

3.
die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagement-Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.

(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.

(5) 1Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. 2Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. 3Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.

(6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung

1.
erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,

2.
Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchungen zu unterhalten,

3.
die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und durch die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und

4.
zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.

(7) 1Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle

1.
auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung

a)
nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,

b)
nach Maßgabe des Unionsrechts mit Stellen der Europäischen Union,

2.
für den Zollfahndungsdienst mit Verbänden und Institutionen und

3.
mit den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder,

soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. 2Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für die Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten und sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanagements im Sinne des Absatzes 2 aus. 3Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.

(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Zollkriminalamt Aufgaben übertragen bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89; L 75 vom 15.3.2007, S. 26). 2Die Übertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten Finanzbehörden der Länder. 3Übertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen

1.
den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden oder

2.
sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates im Sinne des § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung fest.

(10) 1Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. 2Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.

(11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7

1.
alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben und auszuwerten sowie

2.
die Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.

(12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminaltechnische Gutachten erstellen.


§ 4 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt



(1) Das Zollkriminalamt kann die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen, wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sachverhaltes geboten erscheint, ein zuständiges Zollfahndungsamt darum ersucht oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt.

(2) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs durch Maßnahmen mit

1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2.
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie

3.
zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.

(3) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen mit

1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2.
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie

3.
zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.

(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 5, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit.


§ 5 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter



(1) Die Zollfahndungsämter wirken im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit.

(2) 1Die Zollfahndungsämter haben im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten erforderliche Informationen zu erheben, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und andere Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten. 2Satz 1 gilt nicht in Fällen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.

(3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten

1.
Spezialeinheiten zur Unterstützung für andere Behörden der Zollverwaltung vorzuhalten, soweit dies nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und

2.
regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken sowie Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beobachten.

(4) Die Zollfahndungsämter haben dem Zollkriminalamt Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.


§ 6 Behördlicher Eigenschutz



(1) 1Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt die Sicherung ihrer Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen. 2Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.

(2) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt die Sicherung ihres Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen können, die für sie tätig werden sollen.


§ 7 Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz



(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3 sowie im Falle des § 6 die Sicherung von eingesetzten Bediensteten, der Schutz Dritter sowie der Schutz wesentlicher Vermögenswerte, soweit

1.
andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet ist oder

2.
dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich ist.

(2) 1Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach § 4 Absatz 1 selbst, ein Zollfahndungsamt oder eine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. 2Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehende Personen. 3In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und den Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden. 4Die Verpflichtung der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen haben, bleibt unberührt.


Kapitel 3 Befugnisse

Abschnitt 1 Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle

Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Zentralstelle

§ 8 Allgemeine Datenverarbeitung



(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.

(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten

1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und

2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,

wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.

(3) 1Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. 2Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.

(4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor.


§ 9 Befragung und Auskunftspflicht



(1) Das Zollkriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgaben machen kann.

(2) 1Personen, die entsprechend den §§ 17, 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich sind, sind verpflichtet, auf Verlangen dem Zollkriminalamt unverzüglich Auskunft zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgabe machen können. 2Satz 1 gilt entsprechend

1.
für sonstige Personen, wenn

a)
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

b)
Maßnahmen gegen die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

c)
das Zollkriminalamt die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren kann und

d)
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können, sowie

2.
für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

3Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. 4Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich aus oder auf Ersuchen des Zollkriminalamtes Auskunft erteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.

(3) 1Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 2Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 3Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 4Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. 5Auskünfte, die nach Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden. 6Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 3 nur, wenn es sich um Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände handelt.


(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Befragungen von juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts entsprechend.


§ 10 Bestandsdatenauskunft



(1) 1Das Zollkriminalamt kann, soweit es als Zentralstelle

1.
die Behörden der Zollverwaltung bei der Verhütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),

2.
die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordiniert und lenkt (§ 3 Absatz 5),

3.
mit

a)
öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischenstaatlichen Stellen oder Stellen der Europäischen Union (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1) auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt, oder

b)
den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3),

Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). 2Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern

1.
im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,

a)
um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder

b)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder

2.
die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

a)
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

b)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

c)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder

3.
dies im Einzelfall erforderlich ist, um

a)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat zu erledigen, oder

b)
eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder

c)
eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums begehen wird,

und die zu erhebenden Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind.

(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(3) 1Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). 2Dies gilt in den Fällen von

1.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,

2.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,

3.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c nur zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.

3Die Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. 4Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(4) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht angeordnet werden. 2In den Fällen des Absatzes 2 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6§ 50 Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.




§ 11 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen



(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten weiterverarbeiten von

1.
Verurteilten,

2.
Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,

3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und

4.
Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

(2) 1Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten

1.
von Personen nach Absatz 1

a)
die Personendaten und

b)
soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

c)
die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen,

d)
die Tatzeiten und Tatorte sowie

e)
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und

3.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.

2§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) 1Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 2Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. 3Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.

(4) Das Zollkriminalamt kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.

(5) 1Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,

2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder

3.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird

und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. 2Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.

(6) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, verarbeiten, wenn

1.
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,

2.
dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind, oder

3.
die Daten nach § 57 erhoben wurden.


§ 12 Daten zu anderen Personen



(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,

2.
sie mit den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder

3.
es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.

(2) 1Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu beschränken auf die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. 2Personenbezogene Daten über Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. 3Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(3) 1Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. 2Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. 3Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.

(4) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 13 Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre



1Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, verarbeiten. 2Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:

1.
Angaben zur betroffenen Person,

2.
die hinweisgebende Stelle und

3.
Art und Inhalt der Information.

3Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist. 4§ 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.


§ 14 Daten für Zwecke der Ausschreibung



(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung der betroffenen Person zur zollrechtlichen Überwachung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person im Rahmen des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird.

(2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so kann das Zollkriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel verarbeiten.

(3) 1Hat nicht das Zollkriminalamt die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. 2Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.


§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle



(1) 1Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. 2§ 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalamtes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur verdeckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminalamtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zollkriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. 2Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.




§ 15 Zollfahndungsinformationssystem



(1) 1Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlossen sind. 2Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Dateisysteme, die personenbezogene Daten enthalten.

(2) Folgende Stellen sind zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 16 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen:

1.
die Behörden des Zollfahndungsdienstes,

2.
die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung,

3.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

4.
das Bundeskriminalamt und

5.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.

(3) 1In der Errichtungsanordnung nach § 90 ist für jedes Dateisystem des Zollfahndungsinformationssystems, das personenbezogene Daten enthält, festzulegen, welche Stellen berichtigt sind, Daten zu erfassen und abzufragen. 2Die §§ 11 bis 14 sowie die §§ 27 und 28 gelten entsprechend. 3§ 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt.

(4) 1Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. 2Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. 3Sind Daten zu einer Person gespeichert, darf jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend erfassen.




§ 16 Unterrichtung der Zentralstelle



(1) Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt sind, übermitteln dem Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses Informationssystem erforderlich sind.

(2) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils übermittelnde Stelle.


§ 17 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren



(1) 1Das Zollkriminalamt kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in den Liegenschaften und Einrichtungen der Zollverwaltung betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird,

1.
mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen,

2.
diese Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen oder durch andere öffentliche Stellen untersuchen lassen und

3.
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen oder durch andere öffentliche Stellen abgleichen lassen.

2Diese Untersuchungen dienen dazu, DNA-Trugspuren zu erkennen und festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung stammen. 3Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden. 4Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. 5Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1 bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung sind, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung erfolgen.

(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus in einer Referenzdatei gesondert zu speichern. 2Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1 bis 2 genannten Zwecken ist unzulässig. 3Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. 4Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen. 5Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck der Verarbeitung sowie über die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.


§ 18 Abgleich personenbezogener Daten



(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer seiner Aufgaben erforderlich ist; hierzu gehört auch der Datenbestand der Behörden des Zollfahndungsdienstes.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.


§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung



(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle bei ihm vorhandene personenbezogene Daten verarbeiten, soweit

1.
dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist,

2.
eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und

3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt.

(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

2.
eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

(3) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Andernfalls darf auch Akteneinsicht gewährt werden. 3Im Rahmen der Akteneinsicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme übersandt werden. 4Eine Übersendung der Originalakten soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. 5Die Sätze 2 und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entsprechend.

(4) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist das Zollkriminalamt. 3§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung des Zollkriminalamtes.

(6) Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung betreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

(7) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und das Zollkriminalamt der Veröffentlichung zugestimmt hat.


§ 20 Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken



(1) 1Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle die im Zollfahndungsdienst vorhandenen personenbezogenen Daten zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten nicht möglich ist. 2Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(2) Das Zollkriminalamt darf, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, vorhandene personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.


Unterabschnitt 2 Datenübermittlung durch die Zentralstelle

§ 21 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich



(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

1.
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

2.
zulässig und erforderlich ist

a)
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,

b)
für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,

c)
für Zwecke der Gefahrenabwehr,

d)
zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen oder

e)
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Das Zollkriminalamt kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1.
zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2.
im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet werden kann.

(4) 1Das Zollkriminalamt kann der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

(5) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf von Daten aus beim Zollkriminalamt geführten Dateisystemen ist mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 3§ 91 findet entsprechende Anwendung.

(6) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. 2Das Zollkriminalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. 3Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4Am Ende des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nachweise zu löschen. 5Die Löschung unterbleibt, solange

1.
der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder

2.
Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

(7) 1Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten nach Absatz 6 der Zweck, der der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet würde, holt das Zollkriminalamt vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten dem Zollkriminalamt übermittelt wurden. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung nach Absatz 6 ihre Zustimmung einzuholen ist.

(8) 1Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, können nach den Absätzen 2 bis 4 und Absatz 6 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. 2Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

(9) 1Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3In diesem Fall prüft das Zollkriminalamt nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4§ 24 bleibt unberührt.

(10) 1Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des Absatzes 6 gilt dies nur, soweit das Zollkriminalamt zustimmt. 3Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat das Zollkriminalamt die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.

(11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.




§ 22 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) 1Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

1.
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie

2.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,

gilt § 21 Absatz 2 bis 11 entsprechend. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Zollkriminalamt. 3Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. 4Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Zollkriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates (§ 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).


§ 23 Datenübermittlung im internationalen Bereich



(1) 1Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als in den in § 22 genannten Staaten sowie an andere als die in § 22 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,

2.
zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

3.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

2Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(2) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. 2Zusätzlich kann es unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder

2.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

3Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge, denen der Deutsche Bundestag gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat.

(4) 1Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch Artikel 2 des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist, übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2§ 78 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(5) 1Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten; es hat die Übermittlung und den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. 2Das Zollkriminalamt hat die Stelle, an die die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3Ferner hat es der Stelle den beim Zollkriminalamt vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.


§ 24 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe



(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn

1.
für das Zollkriminalamt erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder

2.
besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.

(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 22 und 23 unterbleibt darüber hinaus, wenn

1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,

3.
die zu übermittelnden Daten beim Zollkriminalamt nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder

5.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.


Unterabschnitt 3 Steuerungsbefugnis der Zentralstelle

§ 25 Weisungsrecht



(1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.

(2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.


Abschnitt 2 Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes

§ 26 Allgemeine Datenverarbeitung



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, weiterverarbeiten

1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und

2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,

wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.

(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.

(4) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 verarbeiten. 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(5) 1Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor. 2§ 35 bleibt unberührt.


§ 27 Verarbeitungsbeschränkungen



(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn

1.
mindestens

a)
vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder

b)
vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt

werden sollen und

2.
sich aus den erhobenen personenbezogen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

a)
zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder

b)
zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar gewichtige Rechtsgüter erkennen lassen.

2Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach Satz 1 ausdrücklich erlauben, bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes die vorhandenen Personendaten (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.

(3) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass Absatz 1 beachtet wird.




§ 28 Kennzeichnung



(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.




§ 29 Befragung und Auskunftspflicht



Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend anzuwenden.


§ 30 Bestandsdatenauskunft



(1) 1Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 oder § 4 Absatz 4 Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig

1.
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder

2.
eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes).

2Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, wenn die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

1.
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

2.
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

3.
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder

4.
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder

5.
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.

(2) 1Die Zollfahndungsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 5 Absatz 2 Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig

1.
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder

2.
eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes).

2Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

1.
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

2.
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

3.
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder

4.
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder

5.
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.

(3) 1Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(4) 1Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). 2Dies gilt in den Fällen von

1.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,

2.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,

3.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 nur zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.

3Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. 4Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. 5Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 3 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungsdienstes durch das Gericht angeordnet werden. 2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungsdienstes getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 4 sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6§ 50 Absatz 1 gilt entsprechend.

(7) 1Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. 2Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4 sind nur zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.




§ 31 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von

1.
Verurteilten,

2.
Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,

3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und

4.
Anlasspersonen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 4.

(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können weiterverarbeiten:

1.
von Personen nach Absatz 1

a)
die Personendaten und

b)
soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

c)
die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen,

d)
die Tatzeiten und Tatorte sowie

e)
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und

3.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.

2§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 2Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. 3Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.

(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.

(5) 1Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,

2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder

3.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird

und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. 2Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.


§ 32 Daten zu anderen Personen



(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, können die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,

2.
sie mit den in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt stehen, sondern in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder

3.
es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.

(2) 1Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu beschränken auf die in § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. 2Personenbezogene Daten über Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. 3Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(3) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. 2Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. 3Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.

(4) § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 33 Daten für Zwecke der Ausschreibung



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung der betroffenen Person zur zollrechtlichen Überwachung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person im Rahmen des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird.

(2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so können die Behörden des Zollfahndungsdienstes auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel verarbeiten.

(3) 1Hat nicht eine Behörde des Zollfahndungsdienstes die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. 2Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.


§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.

(2) 1Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. 2Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.




§ 34 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 bekannt gegeben wurden.

(2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren von erheblicher Bedeutung oder zum Zeugenschutz benötigt.


§ 35 Daten aus Strafverfahren



1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeiten

1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie

2.
für Zwecke der Eigensicherung.

2Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen.


§ 36 Abgleich personenbezogener Daten



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Berechtigung zum Abruf haben, auch untereinander, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.


§ 37 Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Rahmen ihrer Aufgaben im Zollfahndungsdienst bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten verarbeiten, soweit

1.
dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist,

2.
eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und

3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

2.
eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

(3) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Andernfalls darf auch Akteneinsicht gewährt werden. 3Im Rahmen der Akteneinsicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme übersandt werden. 4Eine Übersendung der Originalakten soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. 5Die Sätze 2 und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entsprechend.

(4) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist die Behörde des Zollfahndungsdienstes. 3§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Daten übermittelt hat.

(6) Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung betreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

(7) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Daten übermittelt hat, der Veröffentlichung zugestimmt hat.


§ 38 Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen, wenn dies zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist, vorhandene personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.


Unterabschnitt 2 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten

§ 39 Allgemeine Befugnisse



1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes treffen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, mit Ausnahme der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen

1.
zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie

2.
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten.

2Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 4Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 5Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.


§ 40 Sicherstellung



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

1.
eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt,

2.
eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren, oder

3.
eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.

(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares Verfügungsverbot.


§ 41 Verwahrung



(1) 1Die sichergestellte Sache ist durch die zuständige Behörde des Zollfahndungsdienstes in Verwahrung zu nehmen. 2Lässt die Beschaffenheit der Sache dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei einer hiermit beauftragten Behörde der Zollverwaltung unzweckmäßig, so ist die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. 3In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) 1Der betroffenen Person ist der Grund der Sicherstellung schriftlich bekannt zu geben, wobei die sichergestellte Sache zu bezeichnen ist. 2Ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt bekannt, ist er unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die aufbewahrende Behörde der Zollverwaltung Wertminderungen vorzubeugen. 2Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird.

(4) Die verwahrte Sache ist zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.


§ 42 Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung



(1) 1Kann der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer der sichergestellten Sache vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung, eine Verwendung der sichergestellten Sache nachweisen, die keine Gefahr im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begründet, hebt die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung veranlasst hat, die Sicherstellung auf. 2Die Frist kann auf Antrag der in Satz 1 genannten Personen um sechs Monate, in begründeten Fällen um weitere sechs Monate, verlängert werden.

(2) 1Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen die bestehende Gefahr durch den Betroffenen oder den Eigentümer nicht beseitigt, darf die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung ausgesprochen hat, die Sache einziehen. 2Abweichend von Satz 1 kann die Einziehung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem aufgrund bestimmter Tatsachen absehbar ist, dass eine Aufhebung der Sicherstellung nach Absatz 1 nicht erfolgen kann. 3Die Einziehung ist dem Betroffenen und dem Eigentümer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(3) 1Die eingezogene Sache ist grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten; neben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche Versteigerung als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de erfolgen. 2§ 296 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4Die eingezogene Sache ist zu vernichten, wenn

1.
die Versteigerung erfolglos bleibt,

2.
die Versteigerung von vornherein aussichtslos oder unwirtschaftlich ist oder

3.
im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für die Einziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eintreten würden

und andere gesetzliche Bestimmungen der Vernichtung nicht entgegenstehen. 5In begründeten Einzelfällen darf von der Verwertung und Vernichtung der Sache Abstand genommen und die Sache in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Haushaltsrechts einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden.

(4) Im Übrigen gilt § 49 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.


§ 43 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten



(1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer Sache weggefallen sind, ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. 2Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, darf sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe der Sache ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) 1Ist die Sache nach § 42 Absatz 3 oder entsprechend § 49 des Bundespolizeigesetzes verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, an die der Erlös herauszugeben ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Hinterlegung. 3Der Erlös ist nicht an die berechtigte Person herauszugeben, wenn dadurch die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. 4Dies ist der berechtigten Person mitzuteilen. 5Ist die zur Entgegennahme der Sache berechtigte Person nicht zu ermitteln, ist der Erlös von der sicherstellenden Behörde in Verwahrung zu nehmen. 6Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist; zu diesem Zeitpunkt verfällt der Erlös dem Bund.

(3) Auf sichergestelltes Bargeld, das nicht nach Absatz 1 herausgegeben werden kann, ist Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung fallen den Verantwortlichen zur Last; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes sind entsprechend anzuwenden. 2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.



§ 44 Durchsuchung von Personen



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach § 40 sichergestellt werden dürfen.

(2) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.


§ 45 Durchsuchung von Sachen



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wenn

1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oder

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf

und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

(2) 1Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.


§ 46 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen



(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sichergestellt werden darf. 2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) 1Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung ist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. 2Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(3) 1Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. 3Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) 1Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.

(5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(6) 1Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. 3Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. 4Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 5Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(7) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.


Unterabschnitt 3 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 47 Besondere Mittel der Datenerhebung



(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über

1.
eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen wird, oder

2.
eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und dass

a)
sie von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis hat,

b)
sie aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnte oder

c)
sich die Person nach Nummer 1 ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte

und wenn die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit personenbezogene Daten mittelbar durch die Beobachtung von Warenbewegungen erhoben werden oder erhoben werden könnten.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

1.
die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),

2.
der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für die betroffene Person nicht erkennbaren Weise

a)
zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen, die sich außerhalb von Wohnungen befinden,

b)
zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes,

3.
der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Behörden des Zollfahndungsdienstes Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und

4.
der Einsatz einer Zollfahndungsbeamtin oder eines Zollfahndungsbeamten unter einer ihr oder ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler).

(3) 1Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende

1.
zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen und

2.
mit Einverständnis der berechtigten Person deren Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

2Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nummer 4 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. 3Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Abschnitt. 4Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 62 entsprechend.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 2 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 72 unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. 2Sie dürfen zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.


§ 48 Gerichtliche Anordnung



(1) 1Maßnahmen nach

1.
§ 47 Absatz 2 Nummer 1,

2.
§ 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,

3.
§ 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder

4.
§ 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,

dürfen nur auf begründeten Antrag der Leitung des Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zollfahndungsamtes oder ihrer Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die Leitung des Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zollfahndungsamtes oder ihre Vertretung getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(2) Im Antrag sind anzugeben

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3.
der Sachverhalt und

4.
eine Begründung.

(3) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

3.
die wesentlichen Gründe.

3Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen; im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 ist die Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung.


§ 49 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung



(1) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. 3Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 4Bestehen Zweifel, ob Erkenntnisse dem unmittelbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, darf die Maßnahme in den Fällen des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 als automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 5Automatische Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. 6Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. 7Ist die Maßnahme nach den Sätzen 2 oder 3 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. 8Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 9Aufzeichnungen über diese Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. 10Die Tatsachen der Erfassung der Daten und deren Löschung sind zu dokumentieren. 11Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. 12Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. 13Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung der für die Maßnahme verantwortlichen Behörde oder deren Stellvertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. 2Bei der Sichtung der erhobenen Daten darf sich die Leitung oder deren Stellvertretung der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. 3Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 5 und 6 ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet.


§ 50 Gerichtliche Zuständigkeit



(1) 1Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde des Zollfahndungsdienstes ihren Sitz hat. 2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) 1Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fachverstand anhören. 2Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstützung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedienen.

(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet, verpflichtet.


§ 51 Löschung



1Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie

1.
für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind,

2.
nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden oder

3.
nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sind.

2Die Löschung ist zu protokollieren. 3Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.


Unterabschnitt 4 Strafverfolgung

§ 52 Befugnisse bei Ermittlungen



1Soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes Ermittlungen durchführen, haben sie und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 2Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.


Unterabschnitt 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

§ 53 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr

1.
für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -betätigung eingesetzter Bediensteter oder zu schützender Dritter sowie

2.
für wesentliche Vermögenswerte

abzuwehren, soweit nicht in diesem Unterabschnitt die Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes besonders geregelt sind.

(2) 1Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 2Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 3Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 4Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(3) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen an die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutzmaßnahmen der Behörden des Zollfahndungsdienstes erforderlich ist. 2Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 4Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der Behörden des Zollfahndungsdienstes, tragen diese die Verantwortung.


§ 54 Identitätsfeststellung



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 die Identität einer Person feststellen, wenn

1.
sich diese in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen oder zu sichernder Bediensteter aufhält und

2.
die Feststellung der Identität aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.


§ 55 Prüfung von mitzuführenden Dokumenten



Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit

1.
es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und

2.
die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.


§ 56 Durchsuchung von Personen und Sachen



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn

1.
sich die Person in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu schützender Vermögenswerte aufhält oder die Sache sich in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu schützender Vermögenswerte befindet und

2.
die Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person oder Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Personen dürfen festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.

(4) 1Bei der Durchsuchung einer Sache hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.


§ 57 Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung



Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.


§ 58 Platzverweisung



Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.


§ 59 Sicherstellung



1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte sicherstellen. 2Die §§ 41, 42 Absatz 4 und § 43 gelten entsprechend.


§ 60 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen



(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, soweit

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 61 in Gewahrsam genommen werden darf,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 59 sichergestellt werden darf, oder

3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu schützender Personen oder zu sichernder Bediensteter oder für zu schützende wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist.

2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) 1Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung ist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. 2Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(3) 1Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. 3Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) 1Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.

(5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.

(6) 1Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. 3Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. 4Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 5Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(7) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde dies den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.


§ 61 Gewahrsam



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,

1.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte zu verhindern oder

2.
um eine Platzverweisung nach § 58 durchzusetzen.



§ 62 Besondere Mittel der Datenerhebung



(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unbeschadet der Absätze 2 bis 6 unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verdeckte Maßnahmen in entsprechender Anwendung des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vornehmen, soweit dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -betätigung eingesetzter Bediensteter oder zu schützender Dritter oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist. 2Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend.

(2) Werden die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen ohne Wissen der betroffenen Personen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz der von den Behörden beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Wohnungen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der beauftragten Personen unerlässlich ist.

(3) 1Ergeben sich während der Durchführung der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. 2Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch eine Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 3Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. 4Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. 5Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. 6Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verwendet werden. 7Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. 8Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 2 werden durch die Leitung der Behörde des Zollfahndungsdienstes oder ihre Vertretung angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 auch durch einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden.

(5) 1Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 2 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. 2Wurden die personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgesetzes). 3In Fällen des Satzes 2 gilt § 50 Absatz 1 entsprechend. 4Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung.

(6) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 2 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 5 genannten Zwecke noch benötigt.


Unterabschnitt 6 Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz

§ 63 Behördlicher Eigenschutz



1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren. 2Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.


§ 64 Sicherheitsüberprüfung



1Für Personen, die für die Behörden des Zollfahndungsdienstes tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2Die zuständige Stelle kann von einer Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.


Unterabschnitt 7 Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes

§ 65 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

1.
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder

2.
zulässig und erforderlich ist

a)
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

b)
für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,

c)
für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

d)
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln die Behörden des Zollfahndungsdienstes dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle gemäß § 2 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Informationen.

(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1.
zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2.
im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet werden kann.

(5) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

(6) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. 2Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. 3Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4Am Ende des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nachweise zu löschen. 5Die Löschung unterbleibt, solange

1.
der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder

2.
Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

(7) 1Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 der Zweck, der der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet würde, holen die Behörden des Zollfahndungsdienstes vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten den Behörden des Zollfahndungsdienstes übermittelt wurden. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung nach Absatz 5 ihre Zustimmung einzuholen ist.

(8) 1Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, können nach den Absätzen 2 bis 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. 2Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

(9) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4§ 68 bleibt unberührt.

(10) 1Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des Absatzes 5 gilt dies nur, soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes zustimmen. 3Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen haben die Behörden des Zollfahndungsdienstes die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.

(11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.




§ 66 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) 1Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

1.
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie

2.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,

gilt § 65 Absatz 1 bis 7 sowie Absatz 9 und 10 entsprechend. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung tragen die Behörden des Zollfahndungsdienstes. 3Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. 4Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.


§ 67 Datenübermittlung im internationalen Bereich



(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 66 genannten Staaten sowie an andere als die in § 66 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung einer den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgabe,

2.
zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

3.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

2Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. 2Zusätzlich können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung einer den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgabe oder

2.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

3Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch Artikel 2 des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist, übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten; sie haben die Übermittlung und den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen.

(5) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben die Stelle, an die die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 2Ferner haben sie der Stelle den bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.


§ 68 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe



(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn

1.
für die Behörden des Zollfahndungsdienstes erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder

2.
besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.

(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 66 und 67 unterbleibt darüber hinaus, wenn

1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,

3.
die zu übermittelnden Daten bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder

5.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.


Unterabschnitt 8 Ergänzende Vorschriften

§ 69 Unterstützung durch andere Behörden



(1) Bedienstete der Hauptzollämter und der Steuerfahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, sowie Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder können im Einzelfall auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.

(2) 1Werden Bedienstete der Hauptzollämter oder der Steuerfahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, oder Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig sind; sie unterliegen insoweit der Weisung dieser Behörde.


§ 70 Unterstützung anderer Behörden



(1) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.

(2) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dürfen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes tätig werden, soweit das Bundespolizeigesetz oder das Bundeskriminalamtgesetz dies vorsehen.

(3) Werden Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 auf Anforderung für eine weitere ermittlungsführende Dienststelle der Zollverwaltung tätig, richten sich die Befugnisse zur Eigensicherung sowie zur Durchführung von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nach diesem Gesetz.


Abschnitt 3 Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes

Unterabschnitt 1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 71 Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr



1Zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter ist § 9 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. 2Zusätzlich zu den Vorgaben des § 9 haben in Satz 1 bezeichnete Auskunftspflichtige zugehörige geschäftliche Unterlagen unverzüglich herauszugeben.


Unterabschnitt 2 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 72 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs



(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 ohne Wissen der betroffenen Person dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen öffnen und einsehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation überwachen und aufzeichnen, wenn

1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird, oder

2.
das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Handlungen, die gegen bestehende Verbote oder Genehmigungspflichten nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs oder einer nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen würden und die sich auf eine der nachfolgend genannten Gütergruppen beziehen:

1.
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie, sowie Güter, die geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2268 (ABl. L 334 vom 15.12.2017, S. 1) geändert worden ist, bestimmt sind,

a)
wenn diese für die Verwendung in einem Staat bestimmt sind, der sich in einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt befindet oder bei dem die dringende Gefahr eines solchen Konfliktes besteht,

b)
wenn

aa)
gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder gegen den Empfänger der Güter ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Gemeinsamen Standpunktes oder einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und

bb)
die Länder oder die Rechtsakte der Europäischen Union oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, aufgrund derer die Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger benannt sind, oder

c)
wenn durch die Verwendung der Güter die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird,

2.
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen oder von biologischen oder chemischen Waffen zu leisten,

3.
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologische oder chemische Waffen zu leisten,

4.
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zu leisten

a)
zur Errichtung einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

b)
zum Betrieb einer solchen Anlage oder

c)
zum Einbau in eine solche Anlage,

wenn das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, oder

5.
Güter, die

a)
ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung von terroristischen Handlungen verwendet zu werden,

b)
ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, zur Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts verwendet zu werden, oder

c)
ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass ihre Verwendung einen erheblichen Nachteil für die Sicherheitsinteressen oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

(3) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 2In dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(4) 1Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, für sie tätig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnimmt oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt,

2.
sie für eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt,

3.
eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt oder

4.
sie mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und

a)
von der Vorbereitung von Straftaten nach Absatz 1 oder von Handlungen nach Absatz 2 Kenntnis hat,

b)
aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnte oder

c)
die Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, sich ihrer zur Begehung einer in Absatz 1 genannten Straftat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung bedienen könnte.

2Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorliegen, nicht ausreichen, um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhüten.

(5) 1Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 3 oder Absatz 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen. 2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(6) Die zuständige Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten

1.
vor einem Antrag auf Anordnung nach § 74 Absatz 1 Satz 2,

2.
über eine richterliche Entscheidung nach § 74 Absatz 1 Satz 1,

3.
über eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im Verzug nach § 74 Absatz 2 Satz 1 sowie

4.
über das Ergebnis der durchgeführten Maßnahme.

(7) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Verpflichtung zur Zugangsgewährung betroffen ist, und mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4 entsprechend.




§ 73 Kernbereich privater Lebensgestaltung



(1) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Überwachung der Telekommunikation nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Bestehen Zweifel, dass Erkenntnisse dem unmittelbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 4Automatische Aufzeichnungen sind in diesem Fall unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. 5Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. 6Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. 7Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 8Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 9Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 10Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. 11Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. 12Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung des Zollkriminalamtes oder ihre Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. 2Bei der Sichtung der erhobenen Daten darf sich die Leitung des Zollkriminalamtes oder ihre Vertretung der Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. 3Die Bediensteten des Zollkriminalamtes sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. 4Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.

(3) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Überwachung des Postverkehrs nach § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden.


§ 74 Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit



(1) 1Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 bedürfen einer gerichtlichen Anordnung. 2Die Anordnung ergeht auf Antrag der Leitung des Zollkriminalamtes persönlich. 3Ist die Leitung des Zollkriminalamtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so ist ihre Vertretung antragsberechtigt. 4Der Antrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Der Antrag ist zu begründen.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung vom Bundesministerium der Finanzen getroffen werden. 2In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Soweit die Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat. 4Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 5Damit im Zusammenhang stehende Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten.

(3) Im Antrag sind anzugeben

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

2.
bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,

3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4.
im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie

5.
der Sachverhalt.

(4) 1Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. 2Das Landgericht entscheidet durch eine Kammer, die mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist. 3Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2Sie enthält

1.
soweit bekannt den Namen und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die die Anordnung sich richtet,

2.
bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,

3.
die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4.
im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie

5.
die wesentlichen Gründe.

(6) 1In der Begründung der Anordnung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. 2Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben

1.
die Bezeichnung der zu verhindernden Tat,

2.
die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vorbereitet wird, sowie

3.
die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(7) 1Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist. 3Der Antrag auf Verlängerung der Anordnung ist von der Leitung des Zollkriminalamtes persönlich zu stellen. 4Ist die Leitung des Zollkriminalamtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so ist ihre Vertretung antragsberechtigt. 5Der Antrag ist unter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen. 6Für die Anordnung der Verlängerung gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 7Wird eine Maßnahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 aufgrund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über die weiteren Verlängerungen. 8Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 73 Absatz 1 oder 2 gelten Absatz 4 sowie § 48 Absatz 3 entsprechend.


§ 75 Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften



(1) 1Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. 2Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. 3§ 11 Absatz 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:

a)
die laufende Telekommunikation (§ 72 Absatz 3 Satz 1) und

b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 74 Absatz 1 oder 2 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (§ 72 Absatz 3 Satz 2),

2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Das Zollkriminalamt darf die im Rahmen der Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 verarbeiten

1.
zum Zweck der Verhütung von Taten oder Handlungen im Sinne des § 72 Absatz 1 oder 2,

2.
zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

3.
zur Verfolgung von vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes.

(4) 1Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich nach der Erhebung und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die Daten für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind. 2Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht

1.
für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind,

2.
zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 oder 3 benötigt werden,

3.
für eine Übermittlung nach § 76 benötigt werden,

4.
mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sein können, oder

5.
für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können.

3Die Löschung hat unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu erfolgen. 4Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu dokumentieren. 5Die Tatsache der Löschung ist zu protokollieren. 6Die Dokumentation und die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. 7Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. 8Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, sind die Dokumentation und die Protokolldaten bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. 9Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 oder der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken und mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen; sie dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.

(5) 1Das Zollkriminalamt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen über den Zeitpunkt der Löschung von Daten im Sinne des Absatzes 4. 2Im Bundesministerium der Finanzen gespeicherte Daten zu Überwachungsmaßnahmen, deren Löschung angeordnet wurde, dürfen nicht mehr verarbeitet werden und sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.


§ 76 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt



(1) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1.
Straftaten nach § 81 Absatz 1, § 89a, § 89c, § 94 Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 211, 212, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 239a, 239b, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, den §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b Absatz 3, den §§ 316a, 316b Absatz 1 oder 3 oder § 316c Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches begehen will oder begeht,

2.
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, den §§ 19 bis 20a oder 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen will oder begeht,

3.
Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches begehen will oder begeht,

4.
Straftaten, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichnet sind, begehen will oder begeht oder

5.
Straftaten nach § 29a Absatz 1 Nummer 2, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes begehen will oder begeht.

(2) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat.

(3) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Genehmigungsbehörde nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1.
zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2.
im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.

(4) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermitteln,

1.
wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder

2.
wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht ergeben.

(5) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.

(6) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verhütung von vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes nach den §§ 19 bis 21 und 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass derartige Straftaten begangen werden sollen.

(7) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländischen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, wenn

1.
sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für außen- und sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erhebliche Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist,

2.
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und

3.
davon auszugehen ist, dass die Verarbeitung der Daten beim Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbesondere ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.

(8) 1Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. 2Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden, weitere Daten der betroffenen Person oder einer anderen Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Zollkriminalamt. 4Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminalamtes, der die Befähigung zum Richteramt hat. 5Das Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren.

(9) 1Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, darf die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind oder hätten übermittelt werden dürfen. 2Sie prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. 3Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat. 5Die Löschung ist zu protokollieren.

(10) Abweichend von Absatz 9 ist bei Übermittlungen ins Ausland die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass

1.
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden,

2.
eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten ist und

3.
das Zollkriminalamt sich vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung einzuholen.


§ 77 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten



(1) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) bei denjenigen erheben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich ist. 2Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.

(2) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. 2Die Auskunft darf auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. 3Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zollkriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln.

(3) 1§ 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. 2Abweichend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.





§ 78 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten



(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln:

1.
die Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

2.
den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.

(2) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. 2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden. 3Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) 1§ 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. 2Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.

(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.


§ 79 Verschwiegenheitspflicht



Werden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.


§ 80 Unterrichtung des Deutschen Bundestages



Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, auch in Verbindung mit den §§ 82 und 93 sowie den §§ 105 und 106; dabei ist in Bezug auf die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften insbesondere über deren Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten sowie die Benachrichtigung betroffener Personen von diesen Maßnahmen zu berichten.


Unterabschnitt 3 Zeugenschutz

§ 81 Zeugenschutzmaßnahmen



(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 Absatz 2, soweit nicht dieses Gesetz oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befugnisse besonders regelt, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen abzuwehren.

(2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch andere Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt.

(3) 1Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 2Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 3Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 4Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(4) § 53 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Behörden des Zollfahndungsdienstes das Zollkriminalamt und an die Stelle der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten.

(5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend.

(6) 1Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. 2Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde durchzuführen und zu beenden. 3Im Falle fortdauernder Inhaftierung ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde herzustellen.


Abschnitt 4 Verfahrensregelungen

§ 82 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger



(1) 1Maßnahmen nach diesem Kapitel, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine in Satz 1 bezeichnete Maßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von einer dort in Bezug genommenen Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. 6Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt; die Bestimmungen der §§ 102 und 103 der Abgabenordnung über Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte in Besteuerungsverfahren bleiben unberührt.

(2) 1Soweit durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Maßnahme eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies möglich ist, zu beschränken. 3Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.


§ 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.


Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit

Abschnitt 1 Datenschutzaufsicht

§ 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit



(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung

1.
bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sowie

2.
der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 Absatz 7

durch. 2Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben. 3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, ob Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem und nur innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.

(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.


Abschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

§ 85 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten



(1) Die Generalzolldirektion benennt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich eine oder einen für das Zollkriminalamt zuständige oder zuständigen Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten.

(2) Die Zollfahndungsämter benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten.

(3) 1Die Abberufung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. 2Über die Abberufung der oder des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.

(4) Im Übrigen ist § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.


§ 86 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten



(1) 1Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den in § 71 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und in § 85 Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten zusammen unbeschadet der allen Datenschutzbeauftragten der Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgaben nach § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art.

(2) Die Tätigkeit der oder des in § 85 genannten Datenschutzbeauftragten erstreckt sich jeweils auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.


§ 87 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit



(1) 1Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Datenschutzbeauftragte ist der Leitung der Generalzolldirektion unmittelbar unterstellt. 2Satz 1 gilt für die in § 85 Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitung der Generalzolldirektion die jeweilige Behördenleitung tritt.

(2) Die in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten können sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, nachdem sie das Benehmen mit der jeweiligen Behördenleitung hergestellt haben; bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 2 und der Leitung des jeweiligen Zollfahndungsamtes entscheidet das Zollkriminalamt, bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 1 und der Leitung der Generalzolldirektion entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.


Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 88 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem



(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen.

(2) 1Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind, den Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen. 2Die datenschutzrechtliche Verantwortung umfasst:

1.
die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie

2.
die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

3Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. 4Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.


§ 89 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten



Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten, die den deutschen Auslandsvertretungen zugeordnet sind, verbleibt beim Zollkriminalamt.


Abschnitt 4 Errichtungsanordnung

§ 90 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme



(1) 1Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Dateisysteme, die die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verarbeitung personenbezogener Daten führen, in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:

1.
Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,

2.
Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,

3.
Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4.
Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,

5.
Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,

6.
Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

7.
Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,

8.
Prüffristen und Speicherungsdauer sowie

9.
Protokollierung.

2Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.

(2) Absatz 1 findet auf automatisierte Dateisysteme, die nur vorübergehend geführt und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung; dies gilt nicht, soweit in ihnen personenbezogene Daten verarbeitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden.

(3) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. 2Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.


Abschnitt 5 Pflichten des Zollfahndungsdienstes

§ 91 Protokollierung



(1) 1Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im Zollfahndungsinformationssystem ergänzend zu den dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle

1.
den in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Beauftragten und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und

2.
eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.

2Das Zollkriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren.

(2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des Absatzes 1 generierten Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.


§ 92 Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen



(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sind zu dokumentieren:

1.
das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,

2.
der Zeitpunkt des Einsatzes,

3.
Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie

4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(2) Zu dokumentieren sind auch

1.
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 (längerfristige Observation) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

2.
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a (Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

3.
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b (Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

4.
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 (Einsatz Vertrauensperson) oder nach § 47 Absatz 2 Nummer 4 (Einsatz Verdeckter Ermittler)

a)
die Zielperson,

b)
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,

5.
bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel), bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

6.
bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen), bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden,

a)
die Zielperson,

b)
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person betreten hat,

7.
bei Maßnahmen nach § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)

a)
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

b)
im Falle, dass die Überwachung mit einem Eingriff in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme verbunden ist, die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, sowie

c)
der Absender und Adressat der Postsendung sowie die Art und die Anzahl der überwachten Postsendungen,

8.
bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

9.
bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und

10.
bei Maßnahmen nach § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die Zielperson.

(3) 1Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 2Die Zahl der Personen, hinsichtlich derer Nachforschungen nach Satz 1 unterblieben sind, ist zu dokumentieren.

(4) 1Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 93 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. 2Sie sind bis zum Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 aufzubewahren und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.


§ 93 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen



(1) 1Über eine Maßnahme sind zu benachrichtigen im Falle

1.
des § 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30 Absatz 3 und 4 die von einer Beauskunftung betroffenen Personen,

1a.
des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

2.
des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

3.
des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrauensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler)

a)
die Zielperson,

b)
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,

4.
des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

5.
des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden,

a)
die Zielperson,

b)
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,

6.
des § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)

a)
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sowie

b)
die Absender und Adressaten der überwachten Postsendungen,

7.
des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

8.
des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und

9.
des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die Zielperson.

2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 3Zudem kann die Benachrichtigung einer in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 4Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 5Die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren. 6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a unterrichtet die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.

(2) 1Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist. 2Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 3Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorgenommen wird. 4Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(3) 1Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 4Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. 5Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 6Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maßnahme geltenden Vorschriften.

(4) 1Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahme können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. 2Hierauf ist im Rahmen der Benachrichtigung hinzuweisen. 3Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. 4Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.




§ 94 Benachrichtigung bei Ausschreibungen



(1) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unterrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach

1.
Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das jeweilige Informationssystem eingegeben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist.

(2) 1Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. 2Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.

(3) 1Erfolgt die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Ausschreibung, bedarf die weitere Zurückstellung auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. 2Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 4Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 5Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. 6Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.


§ 95 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern



1Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. 2Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. 3Die Verpflichtung obliegt der dateneingebenden Stelle.


§ 96 Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen



(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen nach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2Die nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Schwere des Sachverhaltes zu unterscheiden ist. 3Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre bei Erwachsenen, auf zwei Jahre bei Jugendlichen und bei Kindern auf ein Jahr. 4Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

(2) 1In den Fällen von § 12 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. 2Personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. 3Die Speicherung ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 und des § 32 Absatz 1 weiterhin vorliegen. 4Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. 5Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.

(3) 1Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung einer betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 2Die Speicherung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. 3In diesem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verarbeitet werden; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(4) 1Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. 2Die empfangenden Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzuhalten. 3Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.

(5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1 legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Dateisystemen außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder 2 fest.

(6) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die Daten unmittelbar in das System erfasst.

(7) 1Ist eine Ausschreibung nach § 14 oder § 33 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. 2Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtender Fristen bleiben unberührt.

(8) 1Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. 2Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch bestehen. 3Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. 4Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen; bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. 5Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. 6Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. 7Liegen die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht mehr vor, ist die Ausschreibung aufzuheben und sind die aufgrund der Ausschreibung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. 8Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt.




§ 97 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten



(1) 1Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist die in § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. 2Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 58 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes zu ermöglichen.

(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn

1.
die Verarbeitung unzulässig ist oder

2.
aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach § 96 Absatz 4 und 7 besteht.

2Die Akten sind entsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nicht mehr erforderlich sind. 3Die Vernichtung unterbleibt, wenn

1.
Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder

2.
die personenbezogenen Daten für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden müssen.

4In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sind die Unterlagen mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen.

(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betroffene Person einwilligt.

(4) 1Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von § 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zukommt. 2§ 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 96 Absatz 4 und 5 gelten für die Anbietung der Unterlagen entsprechend.

(5) Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten oder deren Vernichtung und hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt.


§ 98 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten



Das Zollkriminalamt stellt zentral ein Verzeichnis nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes über Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten für die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verfügung.


§ 99 Automatisiertes Abrufverfahren



(1) 1Das Zollkriminalamt und die sonst beteiligten Stellen haben bei einem nach § 21 Absatz 5 eingerichteten automatisierten Abrufverfahren zu gewährleisten, dass dessen Zulässigkeit kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

1.
Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

2.
Dritte, an die übermittelt wird,

3.
Art der zu übermittelnden Daten und

4.
nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.

3Die erforderlichen Festlegungen können auch durch das Bundesministerium der Finanzen getroffen werden.

(2) 1Über die Einrichtung der Abrufverfahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 1 zu unterrichten. 2Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen Verfassungsschutzbehörden, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, Behörden der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. 4Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. 2Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, abrufen kann.


Abschnitt 6 Rechte der betroffenen Person

§ 100 Rechte der betroffenen Person



1Über die in den §§ 56 bis 58 des Bundesdatenschutzgesetzes enthaltenen Rechte der betroffenen Personen hinaus gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes die Besonderheiten, dass das Zollkriminalamt die Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 88 Absatz 2 trägt, erteilt. 2Bei der Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten nach § 58 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei Daten, die in Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes verarbeitet werden.


Kapitel 5 Schlussvorschriften

§ 101 Entschädigung für Leistungen



1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.




§ 102 Schadensausgleich



Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.


§ 103 Schadensersatz in Informationssystemen



(1) 1Bei der Datenverarbeitung in den Informationssystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes gilt das Zollkriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2§ 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.


§ 104 Einschränkung von Grundrechten



Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


§ 105 Strafvorschriften


§ 105 wird in 1 Vorschrift zitiert

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung macht.


§ 106 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit

a)
§ 29 oder

b)
§ 71 Satz 1

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

2.
entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes,

b)
§ 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation,

c)
§ 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, oder

d)
§ 78 Absatz 4

zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder

5.
entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Zollkriminalamt.




§ 107 Verordnungsermächtigung



1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach

1.
§ 46 Absatz 3 Satz 2,

2.
§ 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3,

3.
§ 60 Absatz 3 Satz 2,

4.
§ 93 Absatz 3 Satz 6 und

5.
§ 94 Absatz 3 Satz 5

durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


§ 108 Übergangsvorschrift



(1) Für automatisierte Dateisysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet worden sind, ist § 11 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung bis zum 5. Mai 2023 weiter anzuwenden, es sei denn, es erfolgt bereits zuvor eine Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit § 91 dieses Gesetzes.

(2) 1Die am 1. April 2021 geltenden Errichtungsanordnungen nach § 41 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung gelten fort, bis sie durch eine Errichtungsanordnung nach § 90 ersetzt worden sind, jedoch längstens bis zum 5. Mai 2023. 2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz sowie dem Bundesdatenschutzgesetz unberührt.