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Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV)

Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Allgemeine Vorschriften



(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

(2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.

(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind.




§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.
„unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);

2.
"Höchstmenge": höchstzulässiger Gehalt an zugesetzten Zusatzstoffen in Lebensmitteln in dem Zustand, in dem die Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, falls in den Anlagen zu dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist; sofern ein Lebensmittel noch der Zubereitung bedarf, bezieht sich die jeweilige Höchstmenge auf das nach der Gebrauchsanleitung zubereitete Lebensmittel;

3.
„Lebensmittel ohne Zuckerzusatz": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;

4.
„brennwertvermindert": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;

5.
"Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.




§ 3 Farbstoffe



(1) Zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln sind die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe und deren Aluminiumlacke für die jeweils dort genannten Lebensmittel zugelassen.

(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach deutschem Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.

(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe sind zum Färben von Eiern oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Eiern oder für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist, zugelassen.




§ 4 Süßungsmittel



(1) Zum Süßen von Lebensmitteln sind die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort genannten Lebensmittel und für Tafelsüßen zugelassen.

(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.


§ 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel



(1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

(2) Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden:

1.
bei der Bierbereitung abgefangenes Kohlendioxid,

2.
Kohlendioxid und Stickstoff, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen; eine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres darf durch die Verwendung nicht eintreten.




§ 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung



Die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.


§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser



Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen.




§ 7 Höchstmengenfestsetzungen



(1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen.

(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel „quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.

(3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden.




§ 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen



(1) Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes Lebensmittel bestimmt sind, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.

(2) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Farbstoffen dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 1 Teil A Nr. 1 bis 30 aufgeführte Lebensmittel.

(3) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Süßungsmitteln dürfen auch als Zutat für Lebensmittel ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, diätetische Lebensmittel, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, oder für Lebensmittel mit langer Haltbarkeit verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind.

(4) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne der §§ 5 und 6a dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 4 Teil A Nr. 1 bis 13 aufgeführte Lebensmittel.

(5) Zusatzstoffe, die in einem Lebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, dürfen in Aromen nur dann verwendet werden, wenn sie auch für das andere Lebensmittel zugelassen sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Säuglings- und Kleinkindernahrung, sofern in Anlage 6 nichts anderes bestimmt ist.




§ 9 Kenntlichmachung



(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden:

1.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff",

2.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:

a)
"mit Nitritpökelsalz" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,

b)
"mit Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder

c)
"mit Nitritpökelsalz und Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,

3.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe "mit Antioxidationsmittel",

4.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe "mit Geschmacksverstärker",

5.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe "geschwefelt",

6.
bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe "geschwärzt",

7.
bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst",

8.
bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat".

(2) Der Gehalt an einem Zusatzstoff der Anlage 2 in Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung durch die Angabe "mit Süßungsmittel", bei mehreren Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "mit Süßungsmitteln" nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, mit einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem Zusatzstoff der Anlage 2 ist dies durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel", sofern mehrere Zuckerzusätze oder mehrere Zusatzstoffe der Anlage 2 enthalten sind, sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Werden Lebensmittel im Sinne des Satzes 2 lose oder nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher abgegeben, so reicht die Angabe nach Satz 1 aus.

(3) Bei Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, ist der Gehalt an Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "auf der Grundlage von ...", ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel, in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen.

(4) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, und andere Lebensmittel, die Aspartam oder Aspartam-Acesulfamsalz enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" nach Absatz 6 angegeben ist.

(5) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968 und andere Lebensmittel mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen von mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" nach Absatz 6 angegeben ist.

(6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen:

1.
bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel,

2.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung,

3.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett,

4.
bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,

5.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,

6.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.

In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.

(7) Bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen verpackt sind und deren Haltbarkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird, ist der Hinweis "unter Schutzatmosphäre verpackt" anzugeben. Absatz 6 Satz 1 und 2 Nr. 3 gilt entsprechend.

(8) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen,

1.
wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben,

2.
bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist, oder

3.
bei Lebensmitteln, die lose oder in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1 abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1 unmittelbar zugänglich ist, alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden; auf die Aufzeichnung muß bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden; Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend.

Die Angabe nach Absatz 1 Nr. 5 kann ferner entfallen, sofern Schwefeldioxid oder Sulfite nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben werden.

(9) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 müssen bei Zitrusfrüchten, die an andere Personen als Verbraucher abgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse angebracht sein; Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn

1.
im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

2.
im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist.




§ 9a Übergangsvorschrift



(1) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 25. November 2000 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, bis zum 29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.




§ 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung



Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Dimethyldicarbonat über die dort genannte Höchstmenge hinaus zusetzt oder

2.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ein nichtalkoholisches, aromatisiertes Getränke, alkoholfreien Wein oder ein Flüssigteekonzentrat, in denen Dimethyldicarbonat nachweisbar ist, gewerbsmäßig an den Verbraucher abgibt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln eines dort genannten Lebensmittels einen Zusatzstoff über die festgesetzte Höchstmenge hinaus verwendet.

(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher den Gehalt an einem Zusatzstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt.

(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.




Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind



(siehe BGBl. I 1998 S. 234)




Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe



Teil A Zuckeraustauschstoffe

E-
Nummer
ZusatzstoffLebensmittelHöchst-
menge
1234
E 420 Sorbit
i) Sorbit
ii) Sorbitsirup
Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz herge-
stellte(s)
- aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis
- Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchpro-
dukten
- Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse
- Dessertspeisen auf der Basis von Eiern
- Dessertspeisen auf der Basis von Getreide
- Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der
Basis von Getreide
- Dessertspeisen auf der Basis von Fetten
- Speiseeis
- Konfitüren, Gelees und Marmeladen
- Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung
von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind
- Süßwaren auf Trockenfruchtbasis
- Süßwaren auf Stärkebasis
- Erzeugnisse auf Kakaobasis
- Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder
Fettbasis
- Feine Backwaren
Süßwaren ohne Zuckerzusatz
Kaugummi ohne Zuckerzusatz
Saucen
Senf
Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke
Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fester
Form
qs
E 421 Mannit
E 953 Isomalt
E 965 Maltit
i) Maltit
ii) Maltitsirup
E 966 Lactit
E 967 Xylit
E 968 Erythrit



Teil B Süßstoffe


Lebensmittel

Höchstmengen a)
mg/kg bzw. mg/l
E 950
Acesulfam-K e)
E 951
Aspartam e)
E 962
Aspartam-
Acesulfam-
salz e)
E 952
Cyclohexan-
sulfamid-
säure und
ihre Na- und
Ca-Salze,
berechnet
als freie
Säure
E 954
Saccharin
und seine
Na-, K- und
Ca-Salze,
berechnet
als freies
Imid
E 955
Sucralose
E 957
Thaumatin
E 959
Neohesperidin
DC
E 961
Neotam
12345678910
Brennwert-
verminderte(s)
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte(s)
         
- aromatisierte
Getränke auf
Wasserbasis b)
350600350 c) 25080300 3020
- Getränke auf
der Basis von
Milch oder
Milchprodukten
oder auf
Fruchtsaft-
basis b)
350600350 c) 25080300 50

30 für auf
Frucht-
saft-
basis
herge-
stellte
Getränke
20
- aromatisierte
Dessertspeisen
auf Wasser-
basis
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Zubereitungen
auf der Basis
von Milch oder
Milchprodukten
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Dessertspeisen
auf der Basis
von Obst oder
Gemüse
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Dessertspeisen
auf der Basis
von Eiern
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Dessertspeisen
auf der Basis
von Getreide
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Dessertspeisen
auf der Basis
von Fetten
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Süßwaren auf
Kakao- oder
Trockenfrucht-
basis
5002.000 500 c)  5008005010065
- Süßwaren auf
Stärkebasis
1.000 2.000 1.000 c)  3001.000  15065
- Brotaufstriche
auf Kakao-,
Milch-,
Trockenfrucht-
oder Fettbasis
1.000 1.000 1.000 d) 500200400 5032
- Speiseeis 800800800 d)  100320505026
- Obstkonserven 3501.000 350 c) 1.000 200400 5032
- Frühstücks-
getreide-
erzeugnisse
mit einem
Faseranteil von
mehr als 15 %
und einem
Kleieanteil von
mindestens
20 %
1.200 1.000 1.000 d)  100400 5032
Brennwert-
verminderte(s)
         
- Konfitüren,
Gelees und
Marmeladen
1.000 1.000 1.000 d) 1.000 200400 5032
- Obst- und
Gemüse-
zubereitungen
3501.000 350 c) 250200400 5032
- Suppen b) 110110110 d)  11045 505
- Bier b) 252525 d)   10 101
- Süßwaren in
Tafelform
500    200  15
Süßsaure Obst-
und Gemüse-
konserven
200300200 c)  160180 10010
Süßsaure
Konserven oder
Halbkonserven
von Fischen und
Marinaden, von
Fischen, Krebs-
tieren und
Weichtieren
200300200 c)  160120 3010
Saucen350350350 d)  160450 5012
Senf350350350 d)  320140 5012
Feine Backwaren
für besondere
Ernährungs-
zwecke
1.000 1.700 1.000 c) 1600170700 15055
Lebensmittel für
kalorienarme
Ernährung zur
Gewichts-
verringerung
450800450 c) 400240320 10026
Diätetische
Lebensmittel für
besondere
medizinische
Zwecke
4501.000 450 c) 400200400 10032
Nahrungs-
ergänzungsmittel
in flüssiger Form
350600350 c) 40080240 b)  5020
Nahrungs-
ergänzungsmittel
in fester Form
5002.000 350 c) 500500800 10060
Nahrungs-
ergänzungsmittel
auf Vitamin-
und/oder Mineral-
stoffbasis in Form
von Sirup oder
Kautabletten
2.000 5.500 2.000 c) 1.250 1.200 2.400 400400185
Gaseosa: nicht-
alkoholisches
Getränk auf
Wasserbasis,
mit Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmitteln
und Aromen b)
    100    
Snacks:
gesalzene und
trockene Knabber-
erzeugnisse
auf der Basis
von Stärke oder
Nüssen,
vorverpackt und
bestimmte
Aromen ent-
haltend
350500500 d)  100200 5018
Süßwaren ohne
Zuckerzusatz
5001.000 500 c)  5001.000 5010032
Sehr kleine
Süßwaren ohne
Zuckerzusatz
zur Erfrischung
des Atems
2.500 6.000 2.500 c)  3.000 2.400  400200
Kaugummi ohne
Zuckerzusatz
2.000 5.500 2.000 c)  1.200 3.000 50400250
Eistüten und
-waffeln ohne
Zuckerzusatz
2.000    800800 5060
Essoblaten2.000 1.000 1.000 d)  800800  60
Feinkostsalate350350350 d)  160140 5012
Spirituosen mit
einem Alkohol-
gehalt von
weniger als
15 % vol.
350600350 b)c)  80250 b)  3020 b)
Getränke aus
einer Mischung
von Bier,
Apfelwein,
Birnenwein,
Spirituosen oder
Wein und nicht-
alkoholischen
Getränken b)
350600350 c) 25080250 3020
Apfel- oder
Birnenwein b)
350600350 c)  8050 2020
Alkoholfreies Bier
bzw. Bier mit
einem Alkohol-
gehalt von
höchstens
1,2 % vol. b)
350600350 c)  80250 1020
Bière de table/
Tafelbier/Table
Beer (mit einem
Stammwürze-
gehalt von
weniger als 6 %),
ausgenommen
Obergäriges
Einfachbier b)
350600350 c)  80250 1020
Bier mit einem
Mindest-
säuregehalt
von 30 Milli-
äquivalenten,
ausgedrückt in
NaOH b)
350600350 c)  80250 1020
Dunkles Bier der
Art oud bruin b)
350600350 c)  80250 1020
Stark
aromatisierte
Rachen-
erfrischungs-
pastillen ohne
Zuckerzusatz
 2.000    1.000   65


a)
Bei den mit b) gekennzeichneten Lebensmitteln bzw. Höchstmengenangaben sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.
c)
Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Acesulfam, berechnet als Acesulfam-K, zu beziehen.
d)
Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Aspartam zu beziehen.
e)
Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit Aspartam oder Acesulfam-K dürfen die für Aspartam oder Acesulfam-K jeweils vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.




Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Allgemein zugelassene Zusatzstoffe







Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe



(siehe BGBl. I 2000 S. 1521)




Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind



(siehe BGBl. I 2000 S. 1537)

(Anlage unvollständig)


Teil C


Liste 1 Nitrite und Nitrate


E-NummerBezeichnungLebensmittelVerwendete Höchstmenge
(berechnet als NaNO2) mg/kg
Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
(berechnet als NaNO2) mg/kg
E 249
E 250
Kaliumnitrit 1)
Natriumnitrit 1)
Fleischerzeugnisse150
Sterilisierte Fleischerzeugnisse
(Fo > 3,00) 2)
100
Traditionelle nassgepökelte Fleisch-
erzeugnisse (1):
  
Wiltshire bacon(1.1);
Entremeada entrecosto, chispe, orel-
heira e cabeca (salgados), Toucinho
fumado(1.2)
und ähnliche Erzeugnisse
175
Wiltshire ham (1.1)
und ähnliche Erzeugnisse
100
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
50
Cured tongue (1.3) 50
Traditionelle trockengepökelte Fleisch-
erzeugnisse (2):
  
Dry cured bacon (2.1)
und ähnliche Erzeugnisse
175
Dry cured ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada,
lomo embuchado y cecina (2.2)
100
Presunto, presunto da pá und
paio do lombo (2.3)
und ähnliche Erzeugnisse
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
 50
Andere traditionell gepökelte Fleisch-
erzeugnisse (3):
  
Vysocina
Selsky salám
Turisticky trvanlivysalám
Polican
Herkules
Loveckysalám
Dunajská klobása
Paprikás (3.5)
und ähnliche Erzeugnisse
180 
Rohschinken
trocken /nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
Jellied veal and brisket (3.2)
 50
E 251
E 252
Kaliumnitrat 3)
Natriumnitrat3)
Nicht wärmebehandelte
Fleischerzeugnisse
150 
Traditionelle nassgepökelte
Fleischerzeugnisse (1):
  
Kylmásavustettu poronliha
Kallrökt renkött (1.4)
300 
Wiltshire bacon und
Wiltshire ham (1.1);
Entremeada
Entrecosto, chispe, orelheira e
cabeca (salgados),
Toucinho fumado (1.2)
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Bacon, Filet de bacon (1.5);
und ähnliche Erzeugnisse
 250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
Cured tongue (1.3)  10
Traditionelle trockengepökelte
Fleischerzeugnisse (2):
  
Dry cured bacon and Dry cured
ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada,
lomo embuchado y cecina (2.2)
Presunto, presunto da pá und
paio do lombo (2.3);
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Jambon sec, jambon sel sec et
autres pieces maturées séchées
similaires (2.4)
 250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
Andere traditionell gepökelte
Fleischerzeugnisse (3):
  
Rohwürste
(Salami und Kantwurst) (3.3)
300
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
 
Rohschinken
trocken-/nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Salchichón y chorizo tradicionales
de larga curanción (3.4);
Saucissons secs (3.6)
und ähnliche Erzeugnisse
250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
 
Jellied veal and brisket (3.2)  10
Hartkäse, halbfester Schnittkäse
und Schnittkäse
150
(in der Käsereimilch
oder gleichwertige
Menge
bei Zusatz nach Ent-
zug von Molke und
Zusatz von Wasser)
Käseanaloge auf Milchbasis
Eingelegte Heringe und Sprotten 500 

---
1)
Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.
2)
Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1.000 Dosen auf eine Spore in 1.000 Dosen).
3)
Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.
---

(1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

(1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

(1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

(1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt

14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

(1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.

(1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

(2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

(2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.

(2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

(2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.

(3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

(3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

(3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

(3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.



Teil D Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel


E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge (mg/kg)
1234
E 310 PropylgallatFette und Öle für die gewerbliche
Herstellung von wärmebehandelten
Lebensmitteln
200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
E 311 Octylgallat 100*) (BHT)
E 312 DodecylgallatBratöl und -fett, außer Oliventresteräl  
E 319 Tert.-Butylhydrochinon
(TBHQ)
Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel-
und Schaffett
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
E 320 Butylhydroxyanisol
(BHA)
Kuchenmischungen
Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis
Milchpulver für Verkaufsautomaten
200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) Trockensuppen und -brühen
Saucen
Trockenfleisch
Verarbeitete Nüsse
Vorgekochte Getreidekost
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
Würzmittel200 (Gallate und BHA, einzeln oder
in Kombination) auf den Fettgehalt
bezogen
Trockenkartoffeln25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
Kaugummi
Nahrungsergänzungsmittel
400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA,
einzeln oder in Kombination)
Etherische Öle 1.000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
Andere Aromen als etherische Öle 100 *) (Gallate, einzeln oder in
Kombination)
200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in
Kombination)
E 315
E 316
Isoascorbinsäure
Natriumisoascorbat
Gepökelte Fleischerzeugnisse oder
haltbar gemachte Fleischerzeugnisse
500
Haltbar gemachte oder teilweise
haltbar gemachte Fischerzeugnisse
1.500
Fisch mit roter Haut, gefroren oder
tiefgefroren
1.500
jeweils berechnet als Isoascorbinsäure

E 392 Extrakt aus Rosmarin Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl)
und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach unge-
sättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil)
des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwen-
dung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln
30 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Fischöle und Algenöl 50 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und
Schweinefett
Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von
wärmebehandelten Lebensmitteln
Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl
Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-,
Kartoffel- oder Stärkebasis)
Saucen100 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Feine Backwaren 200 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Nahrungsergänzungsmittel400 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenkartoffeln200 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Eierzeugnisse
Kaugummi
Milchpulver für Verkaufsautomaten 200 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Würzmittel
Verarbeitete Nüsse
Trockensuppen und -brühen 50 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenfleisch150 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trocken-
fleisch und getrockneter Wurst
150 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Getrocknete Wurst 100 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Aromen1.000 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis 30 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)

E 586 4-HexylresorcinFrische, gefrorene und tiefgefrorene
Krebstiere
2 als Rückstand in Krebstierfleisch

---
*)
Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.




Anlage 6 (zu § 6 und § 7) In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe



(siehe BGBl. I 2000 S. 1545)




Anlage 6a Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind



E-NummerZusatzstofftechnologischer Zweck Höchst-
menge
1234
E 170 CalciumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 509 CalciumchloridEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 516 CalciumsulfatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 526 CalciumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 529 CalciumoxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 507 SalzsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 500 1 NatriumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 500 Il NatriumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 501 I KaliumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 501 ll KaliumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 525 KaliumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 524 NatriumhydroxidEinstellung des pH-Wertes qs
E 513 SchwefelsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 174
-
-
-
-
Silber,
Silberchlorid,
Silbersulfat,
Natriumsilberchloridkomplex,
Silbernitrat
Konservierung, nur bei nicht systematischem
Gebrauch
0,08 mg/l,
berechnet als
Silber





Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1) Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke



BGBl. I 1998 S. 268 - 269

1)
"Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

2)
"Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen.

3)
„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel" sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

4)
"Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.

5)
"Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.

6)
"Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

7)
"Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

8)
"Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

9)
"Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

10)
"Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

11)
"Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

12)
"Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.

13)
"Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.

14)
"Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

15)
"Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

16)
"Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

17)
"Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

18)
"Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.

19)
"Treibgase" sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.

20)
"Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.

21)
"Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

22)
"Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen.

23)
"Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.

24)
"Kaumasse" ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist.

25)
"Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe - außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.