Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2024 durch Artikel 1 der BMeldDÜV2uaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 100
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister


(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):


| | Blattnummer
des DSMeld
(Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0102,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen | 0301 bis 0303,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603,

5. | Geschlecht | 0701,

6. | Staatsangehörigkeiten | 1001,

7. | derzeitige und letzte frühere
Anschrift | 1200 bis 1212,

8. | AZR-Nummer | 1712,

9. | Doktorgrad | 0401,

(Text alte Fassung)

10. | Einzugsdatum | 1301,

(Text neue Fassung)

10. | Einzugsdatum | 1301, 1301a,

11. | Auszugsdatum | 1306.


(2) 1 Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. 2 Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.






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