Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDÜV2uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 100; Geltung ab 01.11.2023, abweichend siehe Artikel 3
|

Artikel 1 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 2. BMeldDÜV § 9, mWv. 1. Mai 2024 § 11

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 139b Absatz 7 und 8" durch die Wörter „§ 139b Absatz 6, 7 und 8" ersetzt.

bb)
In Nummer 11 wird nach der Angabe „2701" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.Staatsangehörigkeiten1001."


 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Identifikationsnummer 2701
2.Geburtsdatum 0601.


 
 
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2024

2.
In § 11 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „1301," durch die Angabe „1301, 1301a," ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatenabrufverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BMeldDÜV2uaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDÜV2uaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BMeldDÜV2uaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. November 2023 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
Artikel 2 BMeldDÜVÄndV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 100 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 Satz 1 ...