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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (2. UStatGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153; Geltung ab 16.05.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung des Weingesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 16. Mai 2024 WeinG § 53, § 57b (neu)

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 57b Geändertes Unionsrecht".

2.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

3.
Folgender § 57b wird angefügt:

§ 57b Geändertes Unionsrecht

(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 48 bis 50, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.

(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt

1.
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,

2.
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen."