§ 102 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 102 Versäumnis



(1) Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt der Eignungsprüfung nicht bestanden, wenn sie

1.
im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt versäumt,

2.
die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder

3.
die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. 2Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.



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