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Unterabschnitt 2 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Abschnitt 4 Die Approbation

Unterabschnitt 2 Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

§ 89 Art der Prüfung



(1) Die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann aus folgenden Abschnitten bestehen, die nacheinander abzulegen sind:

1.
einem schriftlichen Abschnitt,

2.
einem mündlichen Abschnitt und

3.
einem praktischen Abschnitt.

(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage der von ihr nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, welcher der in Absatz 1 genannten Abschnitte abzulegen ist.

(3) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.


§ 90 Prüfungstermine



(1) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.

(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Eignungsprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.

(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.


§ 91 Ladung zu den Prüfungsterminen



Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.


§ 92 Inhalt der Eignungsprüfung



(1) Die Eignungsprüfung umfasst die Fächer und Querschnittsbereiche, in denen die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat.

(2) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person zu zeigen, dass sie in diesen Fächern und Querschnittsbereichen über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind.


§ 93 Schriftlicher Abschnitt



1Im schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person unter Aufsicht eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. 2Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu entwickeln und zu begründen.


§ 94 Mündlicher Abschnitt



(1) 1Der mündliche Abschnitt der Eignungsprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. 2Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist.

(2) 1Die Dauer des Prüfungsgesprächs ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. 2Sie soll die Dauer, die nach § 109 Absatz 2 für das im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung vorgesehene Prüfungsgespräch vorgegeben ist, nicht überschreiten.


§ 95 Praktischer Abschnitt



(1) In dem praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung sind je nach Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, zahnärztliche Leistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen unter den simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis zu erbringen.

(2) 1Die Dauer des praktischen Abschnitts ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. 2Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer von etwa fünf Stunden nicht überschreiten. 3Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fächer Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorgegebene Dauer nicht überschreiten.




§ 96 Prüfungskommission



(1) 1Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Eignungsprüfung.

(2) 1Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. 2Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.

(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person sowie zwei weiteren Mitgliedern. 2Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 3Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 4Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.

(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.

(5) 1Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Eignungsprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Eignungsprüfung anwesend zu sein. 2Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsichtigt.

(6) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.




§ 97 Durchführung der Eignungsprüfung



(1) 1In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. 2Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. 3§ 22 gilt entsprechend.

(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) 1Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1.
sofern ein mündlicher Abschnitt abzulegen war, der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,

2.
sofern ein praktischer Abschnitt abzulegen war, die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,

3.
das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung,

4.
die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung und

5.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.

(3) Wurde die Eignungsprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.

(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.




§ 98 Anwesenheit weiterer Personen



Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beobachtende Personen entsenden.


§ 99 Bestehen



(1) 1Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. 2Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.

(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Eignungsprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.




§ 100 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche



Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person

1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder

2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.


§ 101 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Eignungsprüfung oder von der gesamten Eignungsprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) 1Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht bestanden.


§ 102 Versäumnis



(1) Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt der Eignungsprüfung nicht bestanden, wenn sie

1.
im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt versäumt,

2.
die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder

3.
die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. 2Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.


§ 103 Wiederholung



Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.