§ 103 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer


§ 103 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.

(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 103 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 105 SGB XI Abrechnung pflegerischer Leistungen (vom 20.10.2020)
... der Leistungserbringung aufzuzeichnen, 2. in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen ( § 103 ), spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäftigtennummer nach § 293 Absatz 8 Satz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 5 DigiG Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Kapitel Datenschutz, Statistik und Interoperabilität". b) Nach der Angabe zu § 103 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 103a IT-Sicherheit der ... nach § 109a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4,". 4. Nach § 103 wird folgender § 103a eingefügt: „§ 103a IT-Sicherheit der ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 5 PDSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „( § 103 )" ein Komma und werden die Wörter „spätestens ab dem 1. Januar 2023 die ...


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