§ 104 Zuständigkeit
Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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