1Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche.
2Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks.
3Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.