§ 10 Unabhängigkeit
(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. 2Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
interne Verweise§ 1 BDSG Anwendungsbereich des Gesetzes (vom 26.11.2019) ... findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit ...
§ 12 BDSG Amtsverhältnis (vom 01.06.2023) ... endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält ...
Zitat in folgenden NormenDüngegesetz
G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 12 DüG Überwachung, Datenübermittlung (vom 01.01.2024) ... Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann im automatisierten Verfahren, nach Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes auch im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. (8) Die für die ...
Integrationskursverordnung (IntV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
§ 8 IntV Datenverarbeitung (vom 01.07.2023) ... nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können auch im automatisierten Abrufverfahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen, wenn der automatische Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes ... durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt und die Wörter „( § 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes )" gestrichen. bb) In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter ... gestrichen. bb) In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „ § 10 Abs. 3 Satz 2 des BDSG ist nicht anzuwenden" gestrichen. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort ...
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