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§ 10 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 10 Ermittlung von Umlagen



(1) Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten werden durch Umlagen ausgeglichen.

(2) 1Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. 2Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.



 

Zitierungen von § 10 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
... und Dienstleistungen, 3.5.4 notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10 , 3.5.5 notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im ...