Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
| |

§ 11 Veröffentlichung von Umlagen



Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.



 

Zitierungen von § 11 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EnFG Erhebung von Umlagen
... Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen ...
§ 40 EnFG Antragstellung und Entscheidungswirkung
... beigefügt werden. (3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalenderjahr eine Umlage erheben werden, die sie ...