(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und die körperliche Leistungsfähigkeit nach
§ 9 nachgewiesen hat.
(2)
1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, das Dreifache der Studienplätze, die der Bundespolizeiakademie zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden.
2Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen.
3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge nach
§ 8 Absatz 6 am besten geeignet ist.