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§ 10 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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§ 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen



(1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung

1.
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

2.
der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und

3.
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.

(2) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung

1.
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

2.
der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und

3.
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.

(3) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2In der Bestätigung sind anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage,

2.
im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und

3.
die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid.

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Zitierungen von § 10 GewAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GewAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GewAbfV Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
... erfolgen kann, umfasst die Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 6 und 10 eingehalten werden. (2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben 1. ...
§ 12 GewAbfV Betriebstagebuch
... § 6 Absatz 4 und die Recyclingquote nach § 6 Absatz 6, 2. die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2 , 3. die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie 4. die Ergebnisse ... 2. die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2, 3. die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie 4. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 Satz 2.  ...
§ 13 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten
... lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden, 8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...