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Abschnitt 4 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen



(1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung

1.
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

2.
der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und

3.
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.

(2) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung

1.
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

2.
der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und

3.
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.

(3) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2In der Bestätigung sind anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage,

2.
im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und

3.
die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid.


§ 11 Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen



(1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben für jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende eine Fremdkontrolle nach Satz 2 durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. 2Die Fremdkontrolle, die insbesondere durch die Kontrolle der vorzuhaltenden Dokumentationen erfolgen kann, umfasst die Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 6 und 10 eingehalten werden.

(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben

1.
sicherzustellen, dass ihnen die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich nach ihrer Erstellung mitgeteilt werden und

2.
die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(3) Für Entsorgungsfachbetriebe und für nach dem Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zertifizierte Betriebe, die für die Vorbehandlung oder Aufbereitung der jeweiligen Gemische zertifiziert sind, entfällt die Pflicht, eine Fremdkontrolle durchführen zu lassen.

(4) 1Die zuständige Behörde hat eine für die Fremdkontrolle zuständige Stelle auf deren Antrag bekannt zu geben, wenn diese über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. 3Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet. 4Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Fremdkontrolle vorrangig ausgeübt werden soll. 5Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, mit einer Befristung, mit Bedingungen, mit Auflagen und mit einem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 6Verfahren nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 7Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(5) 1Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 4 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. 2Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. 3Unterlagen über die gleichwertige Anerkennung nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(6) 1Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend. 2Bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.


§ 12 Betriebstagebuch



(1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ein Betriebstagebuch nach Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. 2Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:

1.
die Sortierquote nach § 6 Absatz 4 und die Recyclingquote nach § 6 Absatz 6,

2.
die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2,

3.
die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie

4.
die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 Satz 2.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung, auf das Betriebstagebuch nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder auf Aufzeichnungen auf Grund anderer Bestimmungen zurückgegriffen werden.

(3) 1Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. 2Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufassen. 3Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 4Es muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein. 5Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat die im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) 1Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. 2Die Überprüfung ist zu dokumentieren.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt,

3.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt,

4.
entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt oder

5.
entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

2.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage dort genannte Anforderungen erfüllt,

4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 5 oder 6, § 6 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 oder § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

6.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden,

8.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

9.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,

10.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

11.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden,

12.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

14.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.


§ 14 Übergangsvorschrift



Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 ist für das Entfallen der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1

1.
im Kalenderjahr des Inkrafttretens der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern aus den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten der Verordnung maßgeblich; in diesen Fällen ist abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 4 der Nachweis innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde vorzulegen,

2.
im Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern die Getrenntsammlungsquote vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum Ende des Jahres des Inkrafttretens maßgeblich.


§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 15 ändert mWv. 1. Januar 2019 GewAbfV mWv. 1. August 2017 GewAbfV

(1) 1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks


Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen



Vorbehandlungsanlagen für die Behandlung von Gemischen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 müssen über die folgenden Anlagenkomponenten verfügen sowie die in den Nummern 4 und 5 genannten Stoffausbringungen erfüllen:

1.
Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,

2.
Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,

3.
Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,

4.
Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie

5.
Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarotaggregate.