Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung



(1) 1Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. 2Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden.

(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab, ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen.



 

Zitierungen von § 10 IntGüRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IntGüRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGüRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 IntGüRVG Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
... die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über ...
§ 14 IntGüRVG Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
... die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung ...
§ 21 IntGüRVG Verfahren
... Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden. (2) Ist ...