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Artikel 10 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 10 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 InvStG § 1, § 10, § 22, § 37, § 42, § 49, § 56, § 57

Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches."

2.
In § 10 Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen" die Wörter „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz durch die Einlage eines Investmentanteils in ein Betriebsvermögen, ist der nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzende Wert als Einlagewert im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert gilt als Anschaffungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Soweit der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert höher ist als der Wert vor der fiktiven Veräußerung, sind Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Investmentanteils zu berücksichtigen. Wertaufholungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu berücksichtigen, soweit auf die vorherigen Wertminderungen Satz 5 angewendet wurde und soweit der Wert vor der fiktiven Veräußerung überschritten wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „oder nach § 19 Absatz 2 als veräußert gilt." ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 1 unterliegt dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d des Einkommensteuergesetzes, wenn im Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes vorlagen und keine abweichende Zuordnung zu anderen Einkunftsarten nach § 20 Absatz 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen war."

4.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Spezial-Investmenterträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen oder die als zugeflossen gelten, sind nach der Art der Einkünfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds und nach den steuerlichen Wirkungen bei den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds zu gliedern, sofern in Kapitel 3 keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Bei der Gliederung nach Satz 1 sind die Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 anzusetzen.

(3) Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, können von diesem unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 Satz 2 als Absetzungsbeträge ausgeschüttet werden. Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, stehen diesem nicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung."

5.
In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „§ 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2" ersetzt.

6.
Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anwendung des § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes gilt § 30 Absatz 3 entsprechend."

7.
§ 56 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Verbleibender Freibetrag ist im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der Betrag von 100.000 Euro vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2; verbleibender Freibetrag ist in den Folgejahren der zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Freibetrag vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2."

b)
Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

§ 10d Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden."

c)
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „im Sinne der Sätze 1 bis 3" durch die Wörter „im Sinne der Sätze 1 bis 5" ersetzt.

8.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind:

1.
§ 1 Absatz 2 Satz 2,

2.
§ 10 Absatz 5,

3.
§ 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,

4.
§ 37 Absatz 2 und 3,

5.
§ 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,

6.
§ 49 Absatz 1 Satz 3,

7.
§ 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6

in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)."



 

Zitierungen von Artikel 10 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... 49 Absatz 1 Satz 3, 7. § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ). (3) § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 3 AbzStEntModG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt ...