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§ 10 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 10 Antragstellung zur Zertifizierung



(1) 1Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.3.1a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, das Kompetenzen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erworben hat, ist durch den Schulungsverpflichteten in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
der Schulungsnachweis,

2.
der Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,

3.
ein Nachweis über die mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignung nach § 3 Absatz 2 und

4.
ein gegebenenfalls vorhandenes Zertifikat über bereits erworbene Kompetenzen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Schulung zu stellen.

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Zitierungen von § 10 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 LuftSiSchulV (zu § 3 Absatz 2) Kriterien der mentalen und physischen Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal
... zur Zertifizierung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde beizufügen ist ( § 10 Nummer 3 ), es sei denn, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal privater Sicherheitsunternehmen beliehen ...
Anlage 5 LuftSiSchulV (zu den §§ 10 bis 18) Prüfungsordnung