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Abschnitt 4 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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Abschnitt 4 Zertifizierung und Rezertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals

§ 10 Antragstellung zur Zertifizierung



(1) 1Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.3.1a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, das Kompetenzen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erworben hat, ist durch den Schulungsverpflichteten in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
der Schulungsnachweis,

2.
der Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,

3.
ein Nachweis über die mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignung nach § 3 Absatz 2 und

4.
ein gegebenenfalls vorhandenes Zertifikat über bereits erworbene Kompetenzen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Schulung zu stellen.


§ 11 Prüfungsverfahren



(1) 1Die Zertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals nach Nummer 11.3.1a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 setzt eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung voraus. 2Die Prüfung der Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person das Ziel der Ausbildung erreicht hat und selbstständig und eigenverantwortlich in der Lage ist, die entsprechende Tätigkeit durchzuführen.

(2) 1Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 2Beide Prüfungsteile sind bei der nach § 9 Absatz 1 zuständigen Luftsicherheitsbehörde abzulegen und können aus mehreren Komponenten bestehen. 3Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind der Anlage 5 zu entnehmen.


§ 12 Prüfungsausschuss



(1) 1Die für die Prüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss ein und benennt seinen Vorsitzenden, der Mitarbeiter einer Luftsicherheitsbehörde sein muss. 2Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer angehören. 3Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die nach Nummer 11.5.1c) und d) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 4Ausbilder dürfen nicht im Prüfungsausschuss mitwirken, wenn von ihnen geschulte Personen geprüft werden.

(2) 1Der Schulungsverpflichtete hat auf Anforderung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde dem Prüfungsausschuss die für die reibungslose Durchführung der Prüfung erforderlichen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zu überzeugen. 3Ist der Prüfungsausschuss nicht davon überzeugt, dass die Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen für die Prüfung geeignet sind, ist er berechtigt, Nachbesserungen zu fordern.

(3) Der Prüfungsausschuss kann Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden zur Beobachtung der Prüfung zulassen.


§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) 1Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl in jeder der beiden Prüfungskomponenten erzielt hat. 2Einzelheiten zur Anzahl der Prüfungsfragen und Anrechenbarkeit von Mehrfachzertifizierungen ergeben sich aus Anlage 5.

(2) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn

1.
bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbotener Gegenstand übersehen und eine Fehlalarmrate in Höhe von 10 Prozent auf alle zu erkennenden Gegenstände nicht überschritten wurde,

2.
bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens 60 Prozent aller markierten Gegenstände richtig erkannt wurden,

3.
bei den Kontrollen kein nach § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes verbotener Gegenstand übersehen wurde und

4.
kein erheblicher Fehler im Kontrollablauf festgestellt wurde.

(3) 1Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig. 2Bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet die Mehrheit der Prüfer und bei Stimmengleichheit der oder die Vorsitzende.


§ 14 Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung



(1) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.

(2) Die theoretische und die praktische Prüfung können bei Nichtbestehen jeweils einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden.

(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 wiederholt nicht bestanden hat, darf zu einer neuen Prüfung nur nach erneuter vollständiger Schulung zugelassen werden.


§ 15 Störung der Prüfung und Täuschungsversuch



1Hat die zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder einen Täuschungsversuch unternommen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zu prüfende Person von der laufenden Prüfung ausschließen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären und sie bei schwerwiegenden Verstößen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen. 2Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.


§ 16 Erteilung des Zertifikats



(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.

(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.

(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:

1.
Name und Geburtsdatum,

2.
die erworbenen Qualifikationen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

3.
das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und

4.
die ausstellende Behörde.


§ 17 Widerruf des Zertifikats



(1) Das Zertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde.

(2) 1Das Zertifikat kann durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde widerrufen werden, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Kontrollperson nicht mehr über die im Zertifikat genannten Kompetenzen verfügt oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen. 2§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1Im Falle eines Widerrufs des Zertifikats ist das Zertifikat von seinem Inhaber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich zurückzugeben. 2Kann der Inhaber des Zertifikats seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommen, hat er hierüber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Versicherung an Eides statt abzugeben.


§ 18 Rezertifizierung



(1) 1Luftsicherheitskontrollpersonal nach § 2 Absatz 1 ist nach den zeitlichen Vorgaben in Nummer 11.3.1. b) und c) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu rezertifizieren. 2Diese Rezertifizierung ist durch den Schulungsverpflichteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. 3Dem Antrag sind die Fortbildungsnachweise nach § 31 Absatz 1 und die Bewertung der betrieblichen Leistung nach Absatz 2 beizufügen. 4Die Rezertifizierung erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage der Fortbildungsnachweise und der Bewertung der betrieblichen Leistung.

(2) Die Bewertung der betrieblichen Leistung durch den Schulungsverpflichteten erfolgt auf der Grundlage von Erkenntnissen aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen, Erkenntnissen aus der regelmäßigen Fortbildung sowie Ergebnissen der unternehmenseigenen Qualitätskontrollmaßnahmen.

(3) 1Luftsicherheitskontrollpersonal, das Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, hat für die Rezertifizierung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 einen standardisierten Bildauswertungstest zu absolvieren. 2Bei dem standardisierten Bildauswertungstest müssen mindestens 60 Prozent der abgebildeten und markierten Gegenstände richtig bewertet werden. 3Einzelheiten sind der Anlage 5 Ziffer 3 zu entnehmen. 4Gegenstände, die als verbotene Gegenstände im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes benannt sind, müssen bei dem Bildauswertungstest ausnahmslos erkannt werden.

(4) 1Bei Nichtbestehen des Bildauswertungstests nach Absatz 3 darf die Kontrollperson nur in einer Funktion ohne die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren eingesetzt werden. 2Der Bildauswertungstest nach Absatz 3 darf innerhalb von drei Monaten nach dem Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 3Im Falle, dass auch der wiederholte Bildauswertungstest nicht bestanden wird, kann die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren nur nach entsprechender erneuter Schulung und bestandener Prüfung nach § 13 Absatz 2 wieder ausgeübt werden.

(5) 1Die Rezertifizierung soll innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein. 2Nach erfolgreichem Abschluss wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Zertifikat ausgestellt.