§ 1123 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1123 Verordnungsermächtigungen


§ 1123 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:

1.
diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen,

2.
den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingeführt wird, sowie

3.
den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird.

2Die Landesregierungen können die Teilnahme eines Amtsgerichts nach Satz 1 Nummer 1 auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beschränken. 3Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder die schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. 2Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Mehrere Länder können vereinbaren, ein gemeinsames Amtsgericht zur Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 m.W.v. 23. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 1123 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1123 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1123 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1124 ZPO Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 23.12.2025)
... für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt ist, 3. der Antragsteller seinen Anspruch nach ...
§ 1125 ZPO Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung (vom 23.12.2025)
... als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können ... Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz ...
§ 1131 ZPO Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen (vom 23.12.2025)
... als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die ... Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten ganz oder teilweise übernehmen; Entsprechendes gilt für die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 1 OnlVfEEG Änderung der Zivilprozessordnung
...  Titel 1 Anwendungsbereich § 1122 Umfang der Erprobung § 1123 Verordnungsermächtigungen Titel 2 Verfahren § 1124 Digitale ... Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen. § 1123 Verordnungsermächtigungen (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ... für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt ist, 3. der Antragsteller seinen Anspruch nach ... als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere ... Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz und ... als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die Entwicklung ... Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten ganz oder teilweise übernehmen; Entsprechendes gilt für die ...
Artikel 2 OnlVfEEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... b) Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 2, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 1, den §§ 1122 und 1123 , Buch 12 Abschnitt 2 Titel 2, den §§ 1124 bis 1130, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 3, den ...


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