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§ 1131 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen
(1) 1Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient. 2Die Kommunikationsplattform kann insbesondere genutzt werden, um elektronische Dokumente zur Einsicht und zum Datenabruf bereitzustellen oder um diese durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht zu bearbeiten. 3Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren.
(2) 1Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. 2Die Länder können die Entwicklung und die bundeseinheitliche Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten ganz oder teilweise übernehmen; Entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer Anwendungsmodule für die Zwecke nach Absatz 1. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform und ihrer Anwendungsmodule zu bestimmen.
(3) 1Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. 2Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. 3Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.
(4) 1Die Stelle, die die Kommunikationsplattform nach Absatz 2 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Die Daten sind spätestens nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung des Verfahrens von der Kommunikationsplattform zu löschen. 3Elektronische Dokumente aus dem über die Kommunikationsplattform geführten Verfahren sind zu den elektronisch geführten Prozessakten nach § 298a zu nehmen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 1131 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1131 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1131 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1123 ZPO Verordnungsermächtigungen (vom 23.12.2025)
... einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird. Die Landesregierungen können die Teilnahme eines ...
§ 1124 ZPO Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 23.12.2025)
... und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder b) über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder 2. über die Kommunikationsplattform ... Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder 2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird. ...
§ 1132 ZPO Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen (vom 23.12.2025)
... und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines ... und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate in der Rechtsverordnung nach § 1131 Absatz 5 als verbindlich festgelegt sind. (4) Elektronische Dokumente sind bei Gericht ...
§ 1134 ZPO Evaluierung (vom 23.12.2025)
... Anträge abgelehnt haben, 4. welche Funktionalitäten und Anwendungsmodule nach § 1131 Absatz 1 über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wurden, 5. welche Kosten und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 1 OnlVfEEG Änderung der Zivilprozessordnung
... Ersetzung der Verkündung Titel 3 Kommunikationsplattform § 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen § 1132 ... einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird. Die Landesregierungen können die Teilnahme eines ... und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder b) über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder 2. über die Kommunikationsplattform ... Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder 2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird. Reicht ... 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Titel 3 Kommunikationsplattform § 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen (1) Im Online-Verfahren ... und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines ... und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate in der Rechtsverordnung nach § 1131 Absatz 5 als verbindlich festgelegt sind. (4) Elektronische Dokumente sind bei Gericht ... abgelehnt haben, 4. welche Funktionalitäten und Anwendungsmodule nach § 1131 Absatz 1 über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wurden, 5. welche Kosten und ...
Artikel 2 OnlVfEEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... Buch 12 Abschnitt 2 Titel 2, den §§ 1124 bis 1130, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 3, den §§ 1131 bis 1133, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 4, § 1134, Buch 12 Abschnitt 3 und den §§ 1135 ...
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