Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 113 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
| |

§ 113 Schlussprüfung, Rückzahlung



(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, insbesondere, ob das Drehbuch im Wesentlichen mit dem vereinbarten Entwicklungskonzept übereinstimmt.

(2) 1Die antragstellenden Personen sind verpflichtet, das fortentwickelte Drehbuch spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. 2Der Vorstand kann die Frist auf Antrag verlängern.

(3) Die Förderhilfen nach § 107 sind zurückzuzahlen, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind,

2.
die antragstellenden Personen der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht nachgekommen sind,

3.
die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder

4.
das Drehbuch entgegen § 111 verwertet worden ist.



 

Zitierungen von § 113 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... bis 106, d) der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, e) der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie ... den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt. (3) Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung von ...
§ 26 FFG Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung (vom 01.01.2022)
... im Rahmen der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. ...