Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (
§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
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Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... folgenden Angaben eingefügt: „§ 113a Leitungspersonen § 113b Rechtsnachfolger". l) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst: ... eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden." ... 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend." 31. ... werden." 32. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a und 113b eingefügt: „§ 113a Leitungspersonen Leitungspersonen einer ... die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. § 113b Rechtsnachfolger Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen ... 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern Im Fall einer Rechtsnachfolge ( § 113b ) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des ...