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Artikel 1 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung



Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften".

b)
Die Angaben zu den §§ 31b und 31c werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

§ 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 31d Verordnungsermächtigung".

c)
In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze" ersetzt.

d)
Nach der Angabe zu § 43e wird folgende Angabe eingefügt:

§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht".

e)
In der Angabe zu § 36 werden die Wörter „personenbezogener Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt.

f)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung".

g)
Die Angabe zu § 51a wird gestrichen.

h)
Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:

§ 59a Satzungskompetenz".

i)
Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit

§ 59b Berufsausübungsgesellschaften

§ 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

§ 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

§ 59f Zulassung

§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht

§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler

§ 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

§ 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis

§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden

§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

§ 59n Berufshaftpflichtversicherung

§ 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung

§ 59p Rechtsanwaltsgesellschaft

§ 59q Bürogemeinschaft".

j)
In der Angabe zu § 66 werden die Wörter „Ausschluss von" durch das Wort „Verlust" ersetzt.

k)
Nach der Angabe zu § 113 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 113a Leitungspersonen

§ 113b Rechtsnachfolger".

l)
Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen".

m)
Die Angabe zu § 115c wird gestrichen.

n)
Vor der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln".

o)
Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst:

§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen".

p)
Nach der Angabe zu § 118b werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

§ 118c Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

§ 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

§ 118e Besonderer Vertreter

§ 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

§ 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters".

q)
Die Angabe zu § 120a wird gestrichen.

r)
In der Angabe zu § 134 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

s)
Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:

§ 135 (weggefallen)".

t)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten Teils wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof".

u)
Vor der Angabe zu § 172 wird folgende Angabe eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof".

v)
Die Angabe zu § 172a wird wie folgt gefasst:

§ 172a Kanzlei".

w)
Die Angabe zu § 172b wird gestrichen.

x)
Nach der Angabe zu § 173 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Zweiter Unterabschnitt Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof".

y)
Die Angabe zum Zwölften Teil wird wie folgt gefasst:

„Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften".

z)
Die Angaben zu den §§ 206 und 207 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

§ 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften

Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

§ 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften".

2.
Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften".

3.
§ 29a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten."

4.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" die Wörter „und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" die Wörter „und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:" durch die Wörter „Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

1.
den Namen oder die Firma;

2.
die Rechtsform;

3.
die Anschrift der Kanzlei;

4.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

5.
die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

6.
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

a)
bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;

b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

7.
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf;

8.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter;

9.
den Zeitpunkt der Zulassung;

10.
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

11.
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

12.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

13.
im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt" die Wörter „und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt und wird das Wort „dessen" durch das Wort „deren" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich

1.
sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,

2.
Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen."

5.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jedes" durch das Wort „jede" und werden die Wörter „Mitglied einer Rechtsanwaltskammer" durch die Wörter „natürliche Person" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 31 Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 5 Satz 1 und 2" ersetzt.

6.
Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

§ 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

(2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt.

(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zugelassen werden soll. Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer den Namen und die Anschrift der Zweigstelle, für die ein weiteres elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet werden soll. Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer erklärt, kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die Zweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für die nach den Absätzen 1 und 4 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 und 7 entsprechend."

7.
Die bisherigen §§ 31b und 31c werden die §§ 31c und 31d.

8.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder."

9.
§ 33 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder

4.
bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist."

10.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „personenbezogener Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,

2.
die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,

3.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder

4.
die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit

1.
sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung."

11.
§ 43a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde."

b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

12.
In § 43c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

13.
Nach § 43e wird folgender § 43f eingefügt:

§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht

(1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat."

14.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er

1.
in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als

a)
Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,

b)
Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder

c)
Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,

2.
in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, oder

3.
in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.

(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

1.
mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder

2.
mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden."

15.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 59a" durch die Wörter „§ 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1."

16.
In § 46a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich" durch das Wort „amtlich" ersetzt.

17.
§ 46b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich" durch das Wort „amtlich" ersetzt.

18.
In § 49b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a)" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b" ersetzt.

19.
In § 51 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien" durch das Wort „Mitgesellschafter" ersetzt.

20.
§ 51a wird aufgehoben.

21.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsausübungsgemeinschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sozietät" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung" ersetzt.

22.
In § 58 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

23.
§ 59a wird aufgehoben.

24.
§ 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

„h)
Kenntnisse im Berufsrecht;".

25.
Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit


§ 59b Berufsausübungsgesellschaften


(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

2.
Europäische Gesellschaften und

3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.

§ 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

2.
mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,

3.
mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen,

4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.

§ 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit


(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

§ 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

§ 59f Zulassung


(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen,

2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht


(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3.
Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 57 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler


(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,

2.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, oder

3.
der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,

2.
nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage erfüllt,

3.
nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, nachdem

a)
sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder

b)
ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder

4.
ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 59m befreit worden ist.

(5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5, § 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.

59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.

§ 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane


(1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.

(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 7 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt

1.
bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2.
bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(6) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis


Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden


(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.

§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.

(2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.

(4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.

§ 59n Berufshaftpflichtversicherung


(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung


(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2.500.000 Euro.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro.

(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

§ 59p Rechtsanwaltsgesellschaft


Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft" führen.

§ 59q Bürogemeinschaft


(1) Rechtsanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).

(2) Eine Bürogemeinschaft können Rechtsanwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 Nummer 1, 2 oder 6 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwälte sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.

(4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend."

26.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften" durch die Wörter „Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn

a)
bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist."

27.
§ 66 wird wie folgt gefasst:

§ 66 Verlust der Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1.
gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist,

2.
gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

3.
gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

4.
gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,

5.
wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder

6.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen."

28.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen."

29.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

§ 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder

2.
während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden."

30.
§ 74a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend."

31.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsordnung" die Angabe „nach § 59a" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder

2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.

(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden."

32.
Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a und 113b eingefügt:

§ 113a Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

3.
die Generalbevollmächtigten,

4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

§ 113b Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden."

33.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „bei Verfahren gegen Rechtsanwälte" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtausend" durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,

2.
Verweis,

3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,

5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

34.
§ 114a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr" durch die Wörter „oder Beistand" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „sollen" durch das Wort „haben" und das Wort „zurückweisen" durch das Wort „zurückzuweisen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis."

35.
§ 115 wird wie folgt gefasst:

§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

1.
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,

2.
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend."

36.
§ 115a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen Rechtsanwalt" und das Wort „ihm" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt" die Wörter „oder die Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

37.
§ 115b wird wie folgt gefasst:

§ 115b Anderweitige Ahndung

Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder

2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt."

38.
§ 115c wird aufgehoben.

39.
Vor § 116 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln".

40.
§ 117b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt, der" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

41.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren erhoben" durch die Wörter „Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer liegen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „Rechtsanwalts" durch das Wort „Mitglieds" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfahren" durch das Wort „Straf-" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren" durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren" durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt.

42.
§ 118a wird wie folgt gefasst:

§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich anwaltlich tätig ist.

(2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten."

43.
Nach § 118b wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:

Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften


§ 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften


(1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden.

(2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

§ 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.


§ 118e Besonderer Vertreter


(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.

§ 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern


Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

§ 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters


(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend."

44.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „für Rechtsanwälte" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

45.
§ 120a wird aufgehoben.

46.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechtsanwalt" durch die Wörter „ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der Einstellung zugestimmt hatte."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

47.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Rechtsanwalt" durch die Wörter „Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer", das Wort „ihn" durch das Wort „sich" und das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch das Wort „Mitglieds" und das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen

1.
eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird oder

2.
offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer festzustellen ist."

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „den Rechtsanwalt einer ehrengerichtlich" durch die Wörter „das Mitglied einer anwaltsgerichtlich" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

48.
In § 130 Satz 1, § 131 Absatz 2 und § 133 Satz 1 wird jeweils das Wort „Rechtsanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

49.
§ 134 wird wie folgt gefasst:

§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer

Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig."

50.
§ 135 wird aufgehoben.

51.
§ 137 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann."

52.
§ 138 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der" durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die" und die Wörter „ist, zu verlesen sei" durch die Wörter „sind, zu verlesen sind" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm" durch die Wörter „dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge oder Sachverständiger" durch die Wörter „Sind Zeugen oder Sachverständige" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt" durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

53.
§ 139 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;".

54.
§ 143 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „diesen" durch das Wort „dieses" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt."

55.
§ 145 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;

2.
wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;".

56.
§ 146 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „diesen" durch das Wort „dieses" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden."

57.
§ 148 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden wäre."

58.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft" die Wörter „oder zur Aberkennung der Rechtdienstleistungsbefugnis" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der frühere Rechtsanwalt" durch die Wörter „das frühere Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

59.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Rechtsanwalt" durch die Wörter „dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

60.
§ 150a Satz 2 wird aufgehoben.

61.
§ 151 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Rechtsanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

62.
§ 153 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft" die Wörter „oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

63.
§ 154 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

64.
§ 155 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder."

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Rechtsanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

65.
§ 156 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen."

66.
§ 158 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder".

67.
§ 159 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

68.
In § 159b Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

69.
§ 160 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden."

70.
§ 161 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Rechtsanwalt" durch die Wörter „ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „den" durch das Wort „das" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.

71.
§ 161a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden."

72.
In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft" die Wörter „und als Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

73.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten Teils wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof".

74.
Vor § 172 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof".

75.
§ 172a wird aufgehoben.

76.
§ 172b wird § 172a.

77.
Nach § 173 wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:

Zweiter Unterabschnitt Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof


§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof


(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(4) § 173 gilt entsprechend."

78.
In § 174 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

79.
Dem § 182 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht."

80.
§ 190 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:

1.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1.000 Mitgliedern einfach,

2.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3.000 Mitgliedern zweifach,

3.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5.000 Mitgliedern dreifach,

4.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7.000 Mitgliedern vierfach,

5.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9.000 Mitgliedern fünffach,

6.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12.000 Mitgliedern sechsfach,

7.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15.000 Mitgliedern siebenfach,

8.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20.000 Mitgliedern achtfach,

9.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20.000 Mitgliedern neunfach.

Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend."

81.
In § 191a Absatz 2 wird die Angabe „§ 59b" durch die Angabe „§ 59a" ersetzt.

82.
§ 191b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Bestimmung der Anzahl der Kammermitglieder nach Satz 2 unberücksichtigt."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 69 Absatz 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 69 Absatz 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

83.
§ 192 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" das Komma und die Wörter „insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer Vertretung sowie für die Prüfung auf Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung," gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt."

84.
§ 196 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt, der" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2, 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

85.
§ 197 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt, der in dem" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Rechtsanwaltschaft" gestrichen.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt, der in dem" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

86.
§ 197a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Rechtsanwalt" durch die Wörter „dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Rechtsanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Rechtsanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds" ersetzt.

87.
§ 198 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher das Mitglied angehört."

88.
§ 199 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

89.
§ 204 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 114 Abs. 1 Nr. 5) wird" durch die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen ist."

e)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" und die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.

90.
§ 205a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und wird jeweils die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:

„d)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,

e)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;".

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis, nach der das Mitglied erneut zugelassen wurde."

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die anwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Frist endet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3.
ein auf Geldbuße lautendes anwaltsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

91.
Die Überschrift des Zwölften Teils wird wie folgt gefasst:

„Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften".

92.
Die §§ 206 und 207 werden durch die folgenden §§ 206 bis 207a ersetzt:

§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung


(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie

1.
nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und

2.
auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme

1.
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und

3.
der Schweiz

festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich

1.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,

2.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.

§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf


(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn

1.
der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder

2.
die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen

1.
sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und

2.
die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung.

Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(4) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)" nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.

(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich:

1.
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),

2.
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),

3.
Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und

4.
Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).

§ 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften


(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn

1.
ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,

2.
sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist,

3.
ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind,

4.
die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und

5.
sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer zugelassen ist.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n und 59o entsprechend. § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen.

(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.

(4) Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern.

(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die Rechtsdienstleistungsbefugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts.

(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen."

93.
In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt.

94.
Nach § 209 wird folgender § 209a eingefügt:

§ 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die

1.
am 1. August 2022 bestanden,

2.
nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und

3.
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu."

95.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Unterabschnitt 3 des Abschnitts 3 wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften".

b)
In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
In Nummer 1111 werden im Gebührentatbestand die Wörter „Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.

d)
In Nummer 1112 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft" die Wörter „oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis" angefügt.

e)
In Nummer 1220 werden in der Anmerkung das Wort „Rechtsanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.

f)
In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im Gebührentatbestand die Angabe „§ 146 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

g)
In Nummer 1321 werden in der Anmerkung das Wort „Rechtsanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.

h)
Die Überschrift des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften".