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§ 11
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§ 11 - Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Artikel 3 V. v. 29.11.2018
BGBl. I S. 2034
, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4
Kernenergie
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
§ 10
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Anlage
§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Verwaltungsakte, die auf Grund der
§§ 72
bis
79
einschließlich der
Anlage X der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
erlassen wurden, gelten als solche nach dieser Verordnung fort.
(2) Soweit nach
§ 2
zu erfassende Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht elektronisch vorliegen, sind sie bis zum 31. Dezember 2026 in elektronische Buchführungssysteme zu überführen.
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