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Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung - AtEV)

Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4 Kernenergie
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§ 1 Anfall und Verbleib



(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder § 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes plant oder ausübt, ist verpflichtet,

1.
vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des gesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und diesen der zuständigen Behörde unter Angabe des geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzuteilen und

2.
nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioaktiven Abfälle nachzuweisen und hierzu

a)
den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätigkeit und danach für jedes nächste Kalenderjahr abzuschätzen und dabei Angaben über den Verbleib zu machen und

b)
den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzugeben.

(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils zum Stichtag 31. Dezember fortzuschreiben und bis zum darauf folgenden 31. März der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln. 2Sie sind unverzüglich fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermitteln, falls sich wesentliche Änderungen ergeben.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bestrahlte Brennelemente und solche radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, die nach Anlage Teil D erfasst werden; § 9a Absatz 1a bis 1e des Atomgesetzes bleibt unberührt. 2Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven Abfälle unbehandelt sind. 3Abweichend von Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der radioaktive Abfälle im Sinne des Satzes 2 von Abfallverursachern übernimmt und hierdurch selbst ablieferungspflichtig wird.


§ 2 Pflicht zur Erfassung




1.
die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B zu erfassen sowie

2.
bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.

2Bei Änderungen sind die erfassten Angaben zu aktualisieren. 3Besitzt ein anderer als der nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes zur Entsorgung Verpflichtete die Abfälle, so hat dieser Besitzer bei Änderungen der erfassten Angaben die Änderungen nach den in Satz 1 genannten Vorgaben zu erfassen und die erfassten Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Die erfassten Angaben sind in elektronischen Buchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. 2Die Buchführungssysteme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(3) Die Angaben in den elektronischen Buchführungssystemen sind nach der Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang bereitzuhalten.

(4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 3 Behandlung und Verpackung



(1) 1Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung entsprechend den jeweiligen Anforderungen der Einrichtung, an die abzuliefern ist, anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen. 2Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes legt alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlagerung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.

(2) 1Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zugestimmt hat. 2Für radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abgeliefert worden sind und die nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kosten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der Anforderungen und Vorgaben ergeben. 3§ 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Behälter oder sonstige Einheiten zur Verpackung radioaktiver Abfälle sind mit einer Kennzeichnung nach Anlage Teil B zu versehen. 2§ 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 4 Pflichten bei Abgabe und Empfang



(1) 1Wer radioaktive Abfälle abgibt, ist verpflichtet, vorher eine schriftliche Erklärung des Empfängers über dessen Annahmebereitschaft einzuholen. 2Er hat dem Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Absatz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden, in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1.

(2) 1Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, ist verpflichtet, dies der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Beförderung mitzuteilen. 2Die Mitteilung erfolgt in Form einer Transportmeldung nach Anlage Teil C. 3Ein Abdruck der Transportmeldung ist gleichzeitig dem Empfänger zuzusenden. 4Kann das Datum der Beförderung in der Transportmeldung noch nicht verbindlich genannt werden, ist dieses mindestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn der Beförderung, abgesehen von der kürzeren Vorlauffrist, entsprechend den Sätzen 1 und 2 nachzumelden und dem Empfänger mitzuteilen. 5Die Sätze 1 und 2 gelten bezogen auf den erhaltenen Abdruck der Transportmeldung entsprechend auch für den Empfänger der radioaktiven Abfälle, falls für ihn eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgebenden. 6Ein nach Satz 4 nachgemeldetes Datum hat der Empfänger nach Erhalt der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen, falls für ihn eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgebenden.

(3) Der Empfänger ist verpflichtet,

1.
unverzüglich die erhaltenen radioaktiven Abfälle mit den Angaben der Transportmeldung abzugleichen und festgestellte Unstimmigkeiten der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen,

2.
den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten und

3.
die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchführungssystem zu übernehmen.

(4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 gelten nicht für Verbringungen nach § 5 Absatz 2 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.

(5) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.


§ 5 Ablieferungspflicht



(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern, wenn sie entstanden sind

1.
bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes,

2.
bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,

3.
in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen,

4.
bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder

5.
bei Tätigkeiten, die nur auf Grund von § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes als Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gelten und daher nicht der Genehmigungspflicht für den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes unterfallen.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf radioaktive Abfälle aus einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, wenn

1.
dieser Umgang im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder

2.
wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte Genehmigung gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf einen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erstreckt.

(3) 1Andere radioaktive Abfälle dürfen nur dann an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. 2Im Falle der Zulassung entfällt die Pflicht zur Ablieferung an eine Landessammelstelle nach Absatz 4.

(4) Radioaktive Abfälle sind an die zuständige Landessammelstelle abzuliefern, wenn sie entstanden sind

1.
bei einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes oder

2.
bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,

es sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1 Nummer 5 an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.

(5) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur dann abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. 2Im Falle der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht an eine Anlage des Bundes nach Absatz 1 oder 2.

(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.


§ 6 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht



(1) 1Die Ablieferungspflicht nach § 5 bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten im Einvernehmen mit der für den Empfänger der radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden ist. 2Die Ablieferungspflicht nach § 5 ruht, solange

1.
über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strahlenschutzverordnung noch nicht entschieden worden ist oder

2.
eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.

(2) 1Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes gelten für eine Genehmigung

1.
nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder

2.
nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle.

2In den Fällen des § 5 Absatz 3 und 4 darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung besteht.


§ 7 Zwischenlagerung



(1) 1Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern. 2Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. 3§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.


§ 8 Umgehungsverbot



1Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht. 2§ 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.


§ 9 Strahlenschutzvorschriften



1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden. 2Für den Strahlenschutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. 3Die §§ 69 bis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird.


§ 11 Übergangsvorschriften



(1) Verwaltungsakte, die auf Grund der §§ 72 bis 79 einschließlich der Anlage X der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser Verordnung fort.

(2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht elektronisch vorliegen, sind sie bis zum 31. Dezember 2026 in elektronische Buchführungssysteme zu überführen.


Anlage Kategorisierung, Buchführung und Transportmeldung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sowie bereitzustellende Daten über bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung



Teil A: Kategorisierung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung

Radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden nach ihrem Verarbeitungszustand in die folgenden Kategorien eingeteilt:

Tabelle 1 Kategorien


CodeVerarbeitungszustand
RARohabfall:
Unverarbeitete, teilweise vorsortierte, radioaktive Abfälle in ihrer Entstehungsform.
VAVorbehandelter Abfall:
Vorbehandelte radioaktive Rohabfälle, für die weitere Behandlungsschritte vorgesehen sind.
P1Abfallprodukte in Innenbehältern:
In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die in standardisierte, zur Endlagerung vorgesehene
Behältergrundtypen (Endlagerbehälter) eingebracht werden sollen. Die Abfallprodukte werden in der
Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager
Konrad produktkontrolliert. Ihre Verarbeitung ist abgeschlossen und unterliegt bis auf eine ggf. erfor-
derliche Nachtrocknung voraussichtlich keiner physikalischen oder chemischen Veränderung durch
Behandlungsschritte mehr.
P2Produktkontrollierte Abfallprodukte:
In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die für das Einbringen in standardisierte Endlagerbehälter
vorgesehen sind und die ein qualifiziertes, durch die Produktkontrolle begleitetes und testiertes
Konditionierungsverfahren für das Endlager Konrad durchlaufen haben. Die Dokumentation ist erstellt,
eingereicht, von einem Gutachter und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Atomgesetzes geprüft und positiv bewertet.
Hinweis: Die Einstufung in Kategorie P2 ist auch dann vorzunehmen, wenn die radiologische Produkt-
kontrolle bereits abgeschlossen, die stoffliche Produktkontrolle jedoch noch nicht durchgeführt bzw.
abgeschlossen wurde.
G1Abfallgebinde bzw. in Endlagerbehälter verpackte Abfallprodukte:
In standardisierten Endlagerbehältern verpackte Abfallprodukte mit oder ohne Innenbehälter. Die
Abfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht
abschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert.
G2Produktkontrollierte Abfallgebinde:
Abfallgebinde, die entsprechend den Erfordernissen der Endlagerungsbedingungen für das Endlager
Konrad produktkontrolliert und dokumentiert sind und deren Endlagerfähigkeit durch den Dritten nach
§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes bestätigt wurde, wobei auch die stoffliche
Produktkontrolle abgeschlossen sein muss.


Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung

1.
Kennung für elektronische Buchführungssysteme

Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination zu bestehen, aufgeteilt wie folgt:

 
AABBBCCCCDEEEEEE

Dabei gilt folgende Codierung:

AADie beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.
Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E" zu verwenden. Codes für andere Erfasser
werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes
festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.
BBBDie Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des
Abfalls (Verursacherkürzel).
Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atom-
gesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung
gestellt.
CCCCDie Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst
wird.
DDie zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt:
R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA)
Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA)
K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)
Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der
Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen.
EEEEEEDie Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die voran-
gegangene Kombination AABBBCCCCD.


 
Beispiel 1: _E1KWG220163R40000015

 
1
Amtl. Anm.: _E steht für die Erfassung durch den Verursacher.
2
Amtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.
3
Amtl. Anm.: 2016 steht für das Jahr der Erfassung.
4
Amtl. Anm.: R steht für den Verarbeitungszustand.
5
Amtl. Anm.: 000001 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf _EKWG2016R.

2.
Kennzeichnung von Abfallgebinden

Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgender einheitlicher Kombination (Abfallgebindenummer):

 
BBBFFFFFFF

Dabei gilt folgende Codierung:

BBBDas Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomge-
setzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung
gestellt.
FFFFFFFDie Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf
das Verursacherkürzel.


 
Im Falle der Neufestlegung eines Verursacherkürzels dürfen bereits bestehende Verursacherkürzel weiterverwendet werden, solange sie in der Kürzelliste weiter aufgeführt sind. Auch bereits von den Ablieferungs- oder Abführungspflichtigen verwendete sechsstellige fortlaufende Nummern können, solange eine eindeutige Zuordnung des Gebindes möglich ist, weiterverwendet werden.

Beispiel 2: KWG600000027

 
6
Amtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.
7
Amtl. Anm.: 000002 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf KWG.

3.
Kennzeichnung von Behältern (Behälternummer)

Behälter, in denen radioaktive Abfälle zur Sammlung, Verarbeitung oder zum Transport verpackt werden, sind mit einer innerhalb der Anlage unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer, zum Beispiel der Herstellernummer oder einer individuell festgelegten Nummer, zu versehen. Endlagerbehälter sind spätestens vor Abgabe an das Endlager mit der Abfallgebindenummer und der Prüfzeugnisnummer des Endlagerbehälters zu kennzeichnen.

4.
Datenerfassung

Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen.

Tabelle 2 Vorgaben zur systematischen Datenerfassung


NummerAngabe je Behälter oder Einheit Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D
  RZK
1Kennung (Teil B Ziffer 1) XXX
2Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2)   X
3Kategorie (Teil A) XXX
4Abfallart (Teil B Tabelle 3) XXX
5Beschreibung des Abfallproduktes   X
6Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) X  
7Datum des Anfalls XXX
8Abfallmasse in kg XXX
9Gebindemasse in kg  XX
10Gebindevolumen in m³  XX
11Behältertyp  XX
12Behälternummer (Teil B Ziffer 3) X8XX
13Ortsdosisleistung in mSv/h OberflächeXXX
141 m Abstand XXX
15Datum der Messung der Ortsdosisleistung XXX
16Gesamtaktivität in Bq β/γ-StrahlerXXX
17α-StrahlerXXX
18Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in g XXX
19.1Aktivität zu berücksichtigender
Radionuklide in Bq9
Nr. 1XXX
19.2Nr. 2 XXX
19.nNr. n XXX
20Bezugsdatum der Aktivitätsangabe XXX
21Art der Aktivitätsbestimmung10 XXX
22Rückstellprobe Nr.11 XXX
23Datum der Ausbuchung XXX
24Referenz der Ausbuchung XXX
25.1Stoffliche Zusammensetzung in kg Nr. 1   X
25.2Nr. 2   X
25.nNr. n   X
26.1Kennung des verarbeiteten
Rohabfalls oder Zwischen-
produkts12,13 (Teil B Tabelle 3)
Nr. 1 XX
26.2Nr. 2  XX
26.nNr. n  XX
27Abfallbehälterklasse14   X
28Dichtheit der Verpackung15   X
29Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4)  XX
30Datum des ausgeführten Behandlungsverfahrens  XX
31Ort des ausgeführten Behandlungsverfahrens  XX
32Ausführender des Behandlungsverfahrens  XX
33 Stellungnahme der zuständigen
Aufsichtsbehörde über die
Zwischenlagerfähigkeit16
Datum der Kontrolle   X
Referenz  X
34 Produktkontrolle für die
Endlagerung
Datum der Kontrolle   X
Referenz  X
35LagerortXXX
36Datum der Einlagerung am Lagerort XXX

8
Amtl. Anm.: Sofern vorhanden.
9
Amtl. Anm.: Nach Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
10
Amtl. Anm.: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung. Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 19.1 bis 19.n nuklidbezogen angegeben ist.
11
Amtl. Anm.: Sofern vorhanden.
12
Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
13
Amtl. Anm.: Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.
14
Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
15
Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
16
Amtl. Anm.: Im Falle der Zwischenlagerung nur anzugeben, wenn durch die Annahmebedingungen des Zwischenlagers gefordert.

Tabelle 3 Abfallart




CodeBezeichnung
AFeste Abfälle
anorganisch
AAMetalle
AAAFerritische Metalle
AABAustenitische
Metalle
AACBuntmetalle
AADSchwermetalle
AAELeichtmetalle
AAFStahl verzinkt
AAGkontaminierte
Anlagenteile
AAHHülsen und
Strukturteile
ABNichtmetalle
ABABauschutt
ABBKies, Sand
ABCErdreich
ABDGlas
ABEKeramik
ABFIsolationsmaterial
ABGKabel
ABHGlaswolle
ABIGraphit
ABJAsbest,
Asbestzement
ABKChemikalien
ACFilter
ACALaborfilter
ACBLuftfilterelemente
ACCBoxenfilter
ACDFilterkerzen
ADFilterhilfsmittel
ADAIonenaustauscher
ADBKieselgur
ADCSilikagel
ADDMolekularsieb
AESonstige
AEAAsche
AEBSchlacke
AECFilterstaub,
Flugasche
AEDSalze
AFKernbrennstoffe
AFAKernbrennstoffe
unbestrahlt
AFBKernbrennstoffe
bestrahlt
AZUnsortierter Abfall




CodeBezeichnung
BFeste Abfälle
organisch
BALeicht brennbare
Stoffe
BAAPapier
BABTextilien
BACHolz
BADPutzwolle
BAEZellstoff
BAFFolie
BAGPolyethylen
BBSchwer brennbare
Stoffe
BBAKunststoffe
(ohne PVC)
BBBPVC
BBCGummi
BBDAktivkohle
BBEIonenaustauscher-
harze
BBFLacke, Farben
BBGChemikalien
BBHKehricht
BCFilter
BCALaborfilter
BCBLuftfilterelemente
BCCBoxenfilter
BDBiologische Abfälle
BDAKadaver
BDBMedizinische
Abfälle
BZUnsortierter Abfall




CodeBezeichnung
CFlüssige Abfälle
anorganisch
CAChemieabwässer
CAABetriebsabwässer
CABProzessabwässer
CACDekontaminations-
abwässer
CADLaborabwässer
CAEVerdampfer-
konzentrat
CAFSchweres Wasser
(D2O)
CAGSäure
CAHLauge
CBSchlämme/
Suspensionen
CBAAbschlämmungen
CBBIonenaustauscher-/
-harz-Suspension
CBCFällschlämme
CBDSumpfschlämme
CBEDekanterrückstand
CCBiologische
Abwässer
CCAMedizinische
Abwässer
CCB
CCC
Pharma-Abwässer
Fäkal-Abwässer




CodeBezeichnung
DFlüssige Abfälle
organisch
DAÖle
DAASchmieröle
DABHydrauliköle
DACTransformatoröle
DBLösungsmittel
DBAAlkane
DBBTBP
DBCSzintillationslösung
DBDMarkierte
Flüssigkeiten
DBEKerosin
DBFAlkohole
DBGAromatische
Kohlenwasserstoffe
DBHHalogenierte
Kohlenwasserstoffe
DCEmulsionen
EGasförmige Abfälle
FMischabfälle (A-D)
FAIonenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze
FBFeste Abfälle,
Ionenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze
FCZementierte
Verdampfer-
konzentrate
GStrahlenquellen
GANeutronenquellen
GBGammastrahlen-
quellen
GCPrüfstrahler
GDDiverse
Strahlenquellen
GEAlpha-Strahlen-
quellen




Tabelle 4 Behandlungsverfahren


Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.

CodeBehandlung
000Unbehandelt
001Sortieren
002Dekontaminieren
003Zerkleinern
004Vorpressen
005Verbrennen
006Pyrolysieren
007Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008Dekantieren
009Filtrieren
010Schmelzen
011Formstabil kompaktieren
012Zementieren
013Bituminieren
014Verglasen
015Trocknen
016Kompaktieren und Zementieren
017Kompaktieren und Trocknen
018Verbrennen und Kompaktieren
019Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020Entwässern
021Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung
022Sonstiges
023Einbringen in Endlagerbehälter
024Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern
025Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern


Anzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben worden ist.

Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung

Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,

2.
Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,

3.
Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,

4.
Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,

5.
Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,

6.
Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,

7.
Annahmezusage des Empfängers,

8.
Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,

9.
Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes.

Teil D: Für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen zu erfassende Daten

Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen. Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die bestrahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.

Tabelle 5 Zu erfassende Daten für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen


 CharakteristikaEinheit,
bzw. x kennzeichnet,
wenn erforderlich
für den Behälter
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
wenn erforderlich für
bestrahlte Brenn-
elemente bzw. im
Falle von Kugel-
brennelementen für
Brennelementkannen
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
wenn erforderlich für
radioaktive Abfälle
aus der Wieder-
aufarbeitung in
Kokillen
1Identifizierungsnummer/BehälterseriennummerXXX
2Bauart des Behälters X  
3 Eigenschaften des Behälters X
- Höhe (Zeichnungsmaß) [mm]
- Durchmesser (Zeichnungsmaß) [mm]
- Wandstärke (Zeichnungsmaß) [mm]
- Neutronenmoderator (Material) X
- Masse  
- Leer (nominal) [Mg]
- Beladen (berechnet) [Mg]
4Gemessene Leckagerate zwischen
Verschlussplatte, Tragzapfen Behälterkörper
und Deckel am Leerbehälter ermittelt mit
- Heliumdichtheitsprüfung
- Druckanstiegsmethode
[(Pa m³)/s]   
5WerkstoffspezifikationX  
6Sonstiges Inventar (Köcher (z. B. mit
Sonderbrennstäben oder anderem) und
Brennelemente-Dummies)
X  
7Maximale Restfeuchte im Behälterinnenraum:
Druckanstiegsraten im Behälterinnenraum
X  
8Freies Volumen, berechnet X  
9Helium-Befüllmenge[mol]  
10 Gemessene Dosisleistung am Behälter    
- Messdatum X  
- γ (Mittelwert der Oberflächendosisleistung
an der Behältermantelfläche)
[mSv/h]  
- Neutronen (Mittelwert der Oberflächendosis-
leistung an der Behältermantelfläche)
[mSv/h]  
11 Nicht festhaftende Kontamination am
beladenen Behälter17
   
- Messdatum X  
- α-Kontamination [Bq/cm²]  
- β/γ-Kontamination [Bq/cm²]  
12EigentümerX X
13LagerortX  
14BeladedatumX  
15Abgebende Anlage X  
16Datum der Einlagerung am Lagerort X  
17Masse Schwermetall (U, Pu, Th) nominal [MgSM][MgSM] 
18Masse Uran (U-233, U-235) [g/Behälter][g/Brennelement]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
[g/Kokille]
19Masse Plutonium (Pu-239, Pu-241) [g/Behälter][g/Brennelement]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
[g/Kokille]
20Masse Thorium (Th-232) [g/Behälter][g/Brennelement]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
 
21 Gesamtaktivität, abdeckend
Referenzdatum der Aktivitätsangabe
XXX
- α-Aktivität [Bq/Behälter][Bq/Brennelement]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
[Bq/Kokille]
- β/γ-Aktivität [Bq/Behälter][Bq/Brennelement]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
[Bq/Kokille]
- Neutronenquellstärke XX 
- Gammaquellstärke XX 
22 Aktivitäten relevanter Radionuklide
Referenzdatum der Aktivitätsangabe
XXX
- Aktivierungsprodukte (Co-60, Cl-36, etc.) [Bq][Bq][Bq]
- Flüchtige Nuklide (H-3, Kr-85, C-14, J-129,
Rn-222 (als Ra-226) etc.)
[Bq][Bq][Bq]
- Spaltprodukte (Cs-137, Sr-90 etc.) [Bq][Bq][Bq]
- Aktinide (Np-237, Am-24, Cm-244, U- und
Pu-Isotope etc.)
[Bq][Bq][Bq]
23 Thermische Eigenschaften
Bezugsdaten der Angabe
XXX
- Nachzerfallsleistung [kW][kW][kW]18
- Wärmeleitfähigkeit (50 < T < 450 °C)   [W/(m*K)]19
- Einhaltung der maximalen Zentraltemperatur   ja/nein
24Beschreibung des Brennelements
- Position jedes Brennelements/Köchers im
Behälter
X  
24.1 Kaltdaten   
- Brennelementzeichnung  X 
- Brennelementtyp, Art (z. B. DWR, SWR,
MOX), Brennelementdesign
 X 
- Gittertyp  X 
- Gitterabstand  X 
- Brennstabanzahl (im Beladezustand)  X 
- Nominale Brennelementlänge, abdeckend  X 
- Brennelementquerschnitt, abdeckend20  X 
- Nominale Brennelementmasse, abdeckend21  X 
- Maximaler U-235-Anreicherungsgrad  X 
- Nominale Länge der aktiven Zone  X 
- Pu- und U-Vektor (WAU) bei
MOX-Brennelementen
 X 
- Gadoliniumgehalt  X 
- Chemische Zusammensetzung(en),
U-Faktoren(en) und Anreicherungen(en) für
jeden Brennstab
 X 
- Abstandhalteranzahl  X 
- Masse von Abstandhaltern, Endstücken
und anderen Strukturteilen
 X 
- Abstandhaltervolumen in der aktiven Zone  X 
- Länge der Brennstäbe  X 
- Werkstoff und Dichte des Hüllrohrmaterials  X 
- Nominaler Hüllrohraußendurchmesser  X 
- Nominaler Hüllrohrinnendurchmesser  X 
- Nominaler Pelletdurchmesser  X 
- Nominale Pellethöhe  X 
- Nominale Brennstoffdichte des Pellets  X 
- Volumenanteil Dishing und Chamfering für
ein Pellet, nominal
 X 
- Vorinnendruck im Brennstab Füllgas (He),
nominal
 X 
- Freies Volumen im Brennstabplenum22  X 
- Köcher    
- Identifizierungsnummer  X 
- Anzahl der Brennstäbe  X 
- Masse an Schwermetall (Pu, U) vor
der Bestrahlung
 X 
- Masse Uran (U-233, U-235) vor der
Bestrahlung
 X 
- Maximale Restfeuchte  X 
- Füllgasdruck (He)  X 
- Für jeden Brennstab in jedem Köcher  X 
- Identifizierungsnummer23  X 
- Identifizierungsnummer und Typ des
Köchers
 X 
- Masse Schwermetall (U, Pu), abdeckend  X 
- Masse Uran (U-233, U-235) vor der
Bestrahlung, abdeckend
 X 
- Mittlerer Abbrand  X 
- Datum der Entladung aus dem Reaktor  X 
24.2 Heißdaten (Bestrahlungsdaten)    
- Standzeit24  X 
- Entladedatum  X 
- Mittlerer Entladeabbrand  X 
- Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen  X 
- Abbrandzuwachs je Zyklus  X 
- Mittlere Brennelementleistung  X 
- Peaking-Faktor  X 
- Oxidschichtdicke am Brennstab,
Auslegungswert, axial und umfangs-
gemittelt25
 X 
- Isotopenzusammensetzung des U und Pu
zum Zeitpunkt der Entladung aus dem
Reaktor
 X 
25 Kugelbrennelemente   
- Anzahl der Brennelementkannen pro Behälter  X 
- Identifikationsnummer der Brennelement-
kanne
 X 
- Leermasse der Brennelementkanne  X 
- Position der Brennelementkanne im Behälter  X 
- Anzahl Kugeln pro Brennelementkanne  X 
- Material der Brennelementkanne  X 
- Gesamtmasse der Brennelementkanne  X 
- Mittlerer Abbrand der Kugelbrennelemente
in einer Brennelementkanne
 X 
- Höchster Abbrand einer Brennelementkugel
in einer Kanne
 X 
- Abbrand-Verteilung der Kugeln in einer
Brennelementkanne
 X 
- Anzahl der Kugeln nach Typ (HEU/LEU/
Moderator/Absorber)
 X 
- Maximales Kernbrennstoffinventar eines
Kugelbrennelements (U-233, U-235, Pu-239,
Pu-241, Th-232)
 X 
26 Beschreibung von verglasten radioaktiven
Abfällen aus der Wiederaufarbeitung
   
- Position der Kokille im Behälter   X
- Kokillenmaterial   X
- Maximale Spaltstoffkonzentration   X
- Qualität des Fixierungsmittels
(Fixierung in Glas mit optimierter
chemischer Zusammensetzung)
  X
- Zusammensetzung der Glasmatrix   X
- Mengenverhältnis
Abfall: Fritte: Zuschlagstoffe
  X
- Anteil der Abfalloxide (Ist-Beladung)   X
- Chemische Zusammensetzung der
Glasfritte
  X
- Durchmischung    
- Verglasung/Einbindung des Abfalls   ja/nein
- Homogene Aktivitätsverteilung   ja/nein
- Volumen Kokille   X
- Masse Glaskörper   X
- Glasproduktzustand    
- Dichte   [g/cm³]
- Transformationstemperatur   [°C]
- Lagerung unterhalb der Transformations-
temperatur
  ja/nein
27 Beschreibung von kompaktierten radioaktiven
Abfällen aus der Wiederaufarbeitung
   
- Position der Kokille im Behälter   X
- Kokillenmaterial   X
- Spezifizierter Pressdruck   X
- Gewicht des Presslings   X
- Durchmesser des Presslings   X
- Höhe des Presslings   X
- Wurden Hülsen und Strukturteile gemeinsam
mit Technologieabfall verpresst
  ja/nein
- Material der Kartusche   X
- Gewicht der leeren Kartusche   X
- Anzahl der Presslinge   X
- Leervolumen des Gebindes   X

17
Amtl. Anm.: Die Parameter wurden für die in der verkehrsrechtlichen Zulassung und lagerrechtlichen Genehmigung festgelegten Randbedingungen ausgelegt und bewertet.
18
Amtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.
19
Amtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.
20
Amtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.
21
Amtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.
22
Amtl. Anm.: Angabe von abdeckenden Werten.
23
Amtl. Anm.: Identifikationsnummer des Brennelements, aus dem der Brennstab entnommen wurde, sowie Position des Brennstabs.
24
Amtl. Anm.: Die Standzeit der Brennelemente im Reaktor lässt sich über den Abbrand und die Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen ableiten.
25
Amtl. Anm.: Sofern gemessene Werte vorhanden.