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§ 11 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

§ 11 Überprüfung *)



(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.

(2) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.


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*)
Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 63)





 

Frühere Fassungen von § 11 EEWärmeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2010 (27.01.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
vom 27.01.2011 BGBl. I S. 63

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 63
Bekanntmachung LRAbwBek
... Inkrafttretens § 9 Nummer 2 Satz 2 erste Alternative, § 11 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärme- gesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. ...