(1) Die Sicherheitsbehörde kann bei der Agentur beantragen, die Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Sicherheitsbehörde
- 1.
- festgestellt hat, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die Agentur die Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nicht mehr erfüllt, oder
- 2.
- gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die Agentur die Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes getroffen hat, die länger als drei Monate wirksam sind, um ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko abzuwehren.