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Artikel 11 - Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (EnLABG k.a.Abk.)

G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2019, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 11 Änderung der Grundbuchverfügung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2019 GBV § 86a

Dem § 86a Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

 
„Ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 liegt in der Regel vor, wenn

1.
Anlagen nach Satz 1 im Grundbuchbezirk belegen sind oder

2.
konkrete Planungen für Änderung, Erweiterung oder Neubau von Anlagen nach Satz 1 betrieben werden, insbesondere dann, wenn die Erweiterung oder der Neubau im nach § 12c Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist.

Wird die Gestattung befristet erteilt, sollte die Befristung nicht unter einem Zeitraum von drei Jahren liegen."

 
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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EnLABG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnLABG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 16 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Grundbuchverfügung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 46a Absatz 2 Satz 2 ...