§ 11 - Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMLebensmFPrV)

V. v. 31.01.2017 BGBl. I S. 139 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
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§ 11 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation"


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Betriebliches Kostenwesen", „Planung, Steuerung und Kommunikation" und „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit" den Kern bilden. 2Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 3 bis 5.

(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Technik" sowie Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Personal" integrativ berücksichtigen.

(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. 2Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. 3Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. 4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgegebenen Plandaten,

2.
Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,

3.
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,

4.
Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,

5.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung,

6.
Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung und

7.
Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.

(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steuerung und Kommunikation" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anzuwenden. 2Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kommunikation im Betrieb anwenden zu können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,

2.
Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin-, Kapazitäts- und Personaleinsatzplanungen,

3.
Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, die Materialflussgestaltung, die Produktionsprogrammplanung und die Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörigen Zeit- und Datenermittlung,

4.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

5.
Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition und

6.
Durchführen von zielgruppen- und situationsgerechter Kommunikation mit Kunden und Lieferanten sowie mit Behörden und Institutionen.

(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. 2Die zu prüfende Person soll auch nachweisen, in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und analysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen einleiten zu können. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt-, gesundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. 4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes im Betrieb,

2.
Überprüfen und Gewährleisten der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes,

3.
Fördern der Bereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit,

4.
Planen und Durchführen von Unterweisungen in Arbeitssicherheit, in Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie in Lebensmittelsicherheit,

5.
Überwachen der Lagerung, Verwendung und Entsorgung von umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,

6.
Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und

7.
Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit.


Text in der Fassung des Artikels 79 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 11 IMLebensmFPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 79 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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Zitierungen von § 11 IMLebensmFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IMLebensmFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMLebensmFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 IMLebensmFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und 2. einem Fachgespräch nach § ...
§ 9 IMLebensmFPrV Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer (vom 17.12.2019)
... zu den Handlungsbereichen „Technik" (§ 10) und „Organisation" ( § 11 ) gestellt. Die Situationsaufgaben sollen auch die fachrichtungsübergreifenden ...
§ 14 IMLebensmFPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
...  a) die Situationsaufgabe nach § 10 und b) die Situationsaufgabe nach § 11 und 2. das Fachgespräch nach § ...
§ 15 IMLebensmFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... aa) in der Situationsaufgabe nach § 10 und bb) in der Situationsaufgabe nach § 11 und b) im Fachgespräch nach § 12. (2) Ist die Prüfung ... Basisqualifikationen", der Situationsaufgabe nach § 10, der Situationsaufgabe nach § 11 sowie für das Fachgespräch nach § 12 das arithmetische Mittel zu berechnen. ...


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