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§ 11 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Prüfen von Triebfahrzeugen",

2.
„Zug- und Rangierfahrten durchführen",

3.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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