Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
|

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 8 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,

2.
die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,

3.
Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,

4.
Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,

5.
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und

6.
die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzuführen,

2.
Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen betrieblichen Dokumente zu erstellen,

3.
eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Behandlung durchzuführen sowie

4.
Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 5Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.


§ 10 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Prüfen von Triebfahrzeugen",

2.
„Zug- und Rangierfahrten durchführen",

3.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen"



(1) Im Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereitschaft herzustellen,

2.
Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten,

3.
Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustellen sowie

4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen"



(1) Im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durchzuführen und dabei

1.
den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzusetzen und die Rangierfahrten zu planen,

2.
die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustellen,

3.
Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,

4.
eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie Abweichungen und Störungen zu erkennen,

5.
Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und

6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Güterverkehr oder

2.
Personenverkehr.

3Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. 4Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 5Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. 6Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. 7Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. 8Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 25 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzuführen und dabei

1.
die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen,

2.
eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,

3.
den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende Fahrweise anzustreben,

4.
Abweichungen und Störungen zu erkennen,

5.
Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und

6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Güterverkehr oder

2.
Personenverkehr.

3Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. 4Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 5Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störungen geführt. 6Die Zugfahrt kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. 7Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. 8Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 75 Minuten. 9Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.


§ 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen"



(1) Im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebsverfahren darzustellen und dabei die Bedeutung der Sicherheit und der Kommunikation für den Eisenbahnbetrieb herauszustellen,

2.
den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu beschreiben und diese nach ihren Antriebssystemen, Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu unterscheiden,

3.
Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikationseinrichtungen zu beschreiben,

4.
zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und

5.
mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen umzugehen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" mit 20 Prozent,

2.
„Prüfen von Triebfahrzeugen" mit 20 Prozent,

3.
„Zug- und Rangierfahrten durchführen" mit 30 Prozent,

4.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" mit 20 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen" mit mindestens „ausreichend",

4.
im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" mit mindestens „ausreichend",

5.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

6.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.