§ 11 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 11 Teile der staatlichen Prüfung



Die staatliche Prüfung besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,

2.
einem mündlichen Teil und

3.
einem praktischen Teil.



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