(1) Für eine Enteignung aufgrund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Maßnahme aufgrund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, durch die in Gasspeichern eingelagertes Gas entzogen wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Entschädigungsberechtigt ist der Nutzer der Gasspeicheranlage, dessen Menge an eingespeichertem Gas entzogen wird.
(3) Entschädigungspflichtig ist der Bund.
(4) 1Maßstab für die Entschädigung ist der gemittelte mengengewichtete Durchschnittserwerbspreis des Nutzers der Gasspeicheranlage für das eingespeicherte Gas zuzüglich der Kosten für die Finanzierung und die Speicherung. 2Abweichend von Satz 1 steht dem Entschädigungsberechtigten eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Ersatzbeschaffungskosten zu, sofern er nachweisen kann, dass er zur Einhaltung von bestehenden Lieferverpflichtungen Ersatzmengen bereitgestellt hat.
(5) Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so ist
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27