Die
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom
2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- bei einer juristischen Person, rechtsfähigen Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,".
- 2.
- In Anlage 1a Abschnitt 2.3 und 2.6 wird jeweils das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498