Artikel 124 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 124 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 124 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 KHEntgG § 17, § 21

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „des Betroffenen, die jederzeit widerrufen werden kann," durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 7 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 9 werden die Wörter „und Nutzungen" gestrichen.

b)
In Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „weitergeben" durch das Wort „übermitteln" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 124 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 124 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494
Artikel 5 EIRD Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 124 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Absatz 3c ...


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